Der Prüfungsmaßstab im Prospektbilligungsverfahren

Österreich

Die Prüfung und Billigung eines Prospekts nach § 8 Abs 2a bzw § 8a Abs 1 KMG durch die FMA erstreckt sich lediglich auf die Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit des Prospekts. Sie ist allerdings keine „bloß formale“ Prüfung, zumal mit dem Kriterium der Kohärenz auch gewährleistet werden soll, dass die Prospektangaben in sich widerspruchsfrei zu sein haben (OGH 24.11.2011, 1 Ob 39/11h).


Die FMA ist nach dem KMG für die "Billigung" von Prospekten zuständig; hinsichtlich des anwendbaren Prüfungsmaßstabes findet sich im Gesetz der auslegungsbedürftige Hinweis auf die Kriterien der Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit; zur Frage, in welcher Intensität die FMA damit auch zur Überprüfung inhaltlicher Aussagen in Prospekten gehalten ist, fehlt eine ausdrückliche Regelung.

Hierzu hat der OGH in der oben zitierten Entscheidung festgehalten, dass der Gesetzgeber in § 8 Abs 2a und § 8a Abs 1 KMG die Entscheidung getroffen hat, die Überprüfungspflicht bei Wertpapierprospekten grundsätzlich auf ihre Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit zu beschränken.

Das Prüfungsregime mit den Kriterien der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz ersetze das Prüfungsregime mit der materiellen Prüfung des Prospekts auf Richtigkeit und zielt daher nicht auf die Prüfung der Richtigkeit des Prospektinhalts ab. Es handelt sich dabei keineswegs um eine „bloß formale“ Prüfung, zumal mit dem Kriterium der Kohärenz auch gewährleistet werden soll, dass die Prospektangaben in sich widerspruchsfrei zu sein haben.

Auf die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung (zB Oppitz, GesRZ 2008, 365, 373), eine gewisse materielle Prüfung sei insoweit vorzunehmen, ob materielle Prospektaussagen nach dem Wissensstand der Behörde fragwürdig erscheinen oder die Prüfung bestimmter materieller Aspekte keine besonderen wirtschaftlichen oder emittentbezogenen Kenntnisse erfordert, sondern mit dem Sachverstand der Behörde vorgenommen werden kann, wurde vom OGH nicht näher eingegangen.

Die vom Gesetz geforderte Vollständigkeitsprüfung erstreckt sich nach Auffassung des OGH lediglich auf die in den einschlägigen Normen geforderten Angaben, verlangt aber nicht die Vornahme einer breiten amtswegigen inhaltlichen Prüfung in der Weise, dass die Behörde auch nach besonderen Umständen zu forschen hätte, für die keine Anhaltspunkte bestehen.