Ministerrat beschließt Alternatives Investmentfonds Manager Gesetz

Österreich

Der Ministerrat hat am 4. Juni 2013 die Regierungsvorlage zum Alternative Investmentfonds Manager Gesetz (AIFMG) beschlossen. Damit ist der Weg für eine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds bis zum 22. Juli 2013 frei.

Das neue Gesetz bringt einen neuen, umfassenden Regelungsbestand für einen Bereich der Finanzindustrie, der bislang weitgehend unreguliert war.

Politisches Ziel der Regulierung ist es - im Sinne des Finanzmarkt- und Anlegerschutzes, sämtliche bisher nicht EU-weit regulierten Fonds harmonisierten Regeln mit organisatorischen Mindeststandards und einer Aufsicht zu unterstellen. Dabei wurde primär an Hegdefonds, Immobilienfonds, Risikokapitalfonds und Private Equity Fonds gedacht.

Der Anwendungsbereich geht jedoch über diese Fonds hinaus und ist leider nicht scharf gezogen, sodass auch Unternehmen unter das AIFMG fallen könnten, die unter Umständen gar nicht damit rechnen. Es besteht daher die Gefahr, dass in den Anwendungsbereich fallende Unternehmen derzeit noch nicht über die notwendige Sensibilität verfügen und nicht erkennen, dass sie in den Anwendungsbereich fallen.

Das Gesetz unterscheidet zwei Regime, die von der Größe der verwalteten Alternativen Investmentfonds (AIF) abhängig sind. Es normiert eine Konzessionspflicht für große Alternative Investmentfonds Manager (AIFM) und eine Registrierungspflicht für kleine AIFM (oder de minimis AIFM) im Unterschwellenbereich.

Als kleine AIFM gelten solche, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte – einschließlich der durch Einsatz einer Hebelfinanzierung erworbenen Vermögenswerte - insgesamt nicht über einen Schwellenwert von EUR 100 Mio. hinausgehen, oder deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von EUR 500 Mio. hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus AIF bestehen, die keine Hebelfinanzierung verwenden und die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen.

Für große AIFM bringt das Gesetz:

  • eine Konzessionspflicht
  • weitgehende Informations- und Offenlegungspflichten
  • Wohlverhaltenspflichten
  • Regeln zur Vermeidung von Interessenskonflikten
  • Regeln zur Vergütungspolitik
  • Anforderungen an das Risikomanagement
  • Anforderungen an das Liquiditätsmanagement
  • Regeln betreffend der Bewertung
  • Regeln betreffend der Übertragung von Funktionen des AIFM
  • Bestellungspflicht einer Verwahrstelle
  • Beschränkungen der Hebelfinanzierung
  • Regeln über die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten

Dazu bringt das Gesetz umfassende Regeln zum grenzüberschreitenden Vertrieb und der Verwaltung von AIFs samt der Vergünstigung eines EU Passes.