Ausnahmsweise sind auch im Zusammenhang mit einem Feststellungsbegehren einstweilige Verfügungen zulässig

Österreich

Provisorische Sicherungsmaßnahmen können zumindest dann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einem Feststellungsbegehren angeordnet werden, wenn hinter dem Feststellungsprozess bedingte oder künftige, jedoch klagsweise noch nicht durchsetzbare Leistungsansprüche stecken (RIS-Justiz RS 0011598).

Das Klagebegehren auf Feststellung einer bestrittenen Dienstbarkeit kann aber nicht durch eine einstweilige Verfügung des Inhalts, dem Beklagten Behinderungsmaßnahmen bei der Ausübung des Servitut für die Dauer des Rechtsstreits zu verbieten, gesichert werden, wenn der Kläger bereits eine Unterlassungsklage erheben kann, dies aber nicht will. Bei bereits aktuellen Leistungsansprüchen – wie hier dem Anspruch auf Unterlassung von Störungshandlungen des beklagten Eigentümers der dienenden Grundstücke – fehlt einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Feststellungsprozesses das Rechtsschutzbedürfnis (OGH 07.03.2013, 1 Ob 7/13f).