Wirtschaftssanktionen gegen Russland III

RusslandDeutschland

Am 12. September 2014 sind neue EU-Sanktionen gegen Russland in Kraft getreten. Diese wurden bereits am 08. September 2014 durch die 28 EU-Mitgliedsstaaten beschlossen; die Umsetzung wurde aber bis zur Veröffentlichung zunächst aufgeschoben.

Das neue Sanktionspaket erschwert den größten Energie- und Rüstungsunternehmen Russlands den Zugang zum europäischen Finanzmarkt. Zudem werden Sanktionen im Bereich der Erdöltechnologie und Beschränkungen bei der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern ausgeweitet. Weitere 24 Personen wurden in die Liste der sanktionierten Personen aufgenommen und somit mit Kontensperrungen und Einreiseverboten belegt.

Eine Zusammenfassung der neu verhängten Sanktionsmaßnahmen finden Sie in diesem Newsletter.

Die neuen Regelungen

Die neuen Maßnahmen sind mit Veröffentlichung der Verordnung Nr. 959/2014, Verordnung Nr. 960/2014 und der Durchführungsverordnung Nr. 961/2014 im Amtsblatt der Europäischen Union am 12. September 2014 in Kraft getreten. Diese finden ihre rechtliche Stütze in den am gleichen Tag veröffentlichten Beschlüssen des Rates 2014/658/GASP und 2014/659/GASP.

Im Wesentlichen wurden die bereits geltenden Sanktionsmaßnahmen ausgeweitet, sodass auch weiterhin zwischen personenbezogenen und sektoralen Beschränkungen zu unterscheiden ist.

Personenbezogene Sanktionen

Durch den Beschluss des Rates 2014/685/GASP und die darauf gestützte Durchführungsverordnung Nr. 961/2014 wurden weitere 24 natürliche Personen in die Sanktionsliste der Verordnung Nr. 269/2014 vom 17. März 2014 aufgenommen. Auch für diese Personen gilt daher: sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sind eingefroren und Reiseverbote sind verhängt. Es ist ferner verboten, den gelisteten Personen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Bei den sanktionierten Personen handelt es sich um prominente Separatistenführer, hochrangige russische Politiker und Oligarchen sowie weitere politische Funktionäre, insbesondere aus der Krim-Regierung und der „Volksrepublik Donezk“.

Die Kriterien für die Aufnahme in die Liste der sanktionierten Personen wurden ausgeweitet. Die Verordnung
Nr. 959/2014 erlaubt jetzt die Aufnahme von sämtlichen Personen oder Unternehmen, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen oder sonstige geschäftliche Beziehungen unterhalten.

Insgesamt stehen zurzeit 141 natürliche Personen und 23 Unternehmen auf den Sanktionslisten der EU.

Sektorale Sanktionen

Die neuen sektoralen Sanktionen betreffen die bereits mit Sanktionen belegten Wirtschaftszweige, weiten diese aber aus.

Die Europäische Union hat sechs weiteren russischen Energie- und Rüstungsunternehmen den Zugang zum europäischen Kapitalmarkt gesperrt. Rosneft, Transneft und Gazprom Neft sind ab heute mit Beschränkungen bei langfristigen Finanzierungen belegt. Zudem werden Dienstleistungen im Bereich der Erdölförderung verboten und Beschränkungen bei der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern ausgeweitet.

Die neuen Maßnahmen sind mit der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 960/2014 in Kraft getreten. Diese ändert die Verordnung Nr. 833/2014, die die sektoralen Wirtschaftssanktionen ab dem 1. August 2014 eingeführt hat. Im Einzelnen:

1. Finanzsektor

Die Verordnung Nr. 833/2014 hatte fünf russische Kreditinsitute (Sberbank, VTB Bank, Gazprombank, Vnesheconombank (VEB) und Rosselkhosban) mit Beschränkungen bei langfristigen Finanzierungen belegt. Verboten war der Ankauf, Verkauf oder anderweitiger Handel mit von einer der aufgeführten Banken begebenen übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen.

Die neue Verordnung Nr. 960/2014 nimmt jetzt die größten Energieunternehmen Russlands und drei Rüstungsunternehmen in die Sanktionsliste auf. Anleihen von Rosneft, Transneft und Gazprom Neft dürfen ab sofort nicht mehr an den Finanzmärkten der EU gehandelt werden. Gleiches gilt für den Hubschrauberproduzenten Obornoprom, den Kampfflugzeughersteller United Aircraft Corporation und der Panzerhersteller Uralvagonzavod.

Das Verbot gilt hinsichtlich aller gelisteter Unternehmen ab dem 12. September 2014 für Wertpapiere und Geldmarktinstrumenten der genannten Art mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen. Einbezogen werden jetzt auch Darlehen oder Kredite mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen. Diese waren bislang nicht erfasst. Die Verbote gelten für Darlehen, die nach dem 12. September 2014 in Anspruch genommen werden.

2. Dual-Use-Güter

Bisher durften Dual-Use-Güter nicht geliefert werden, wenn deren Verwendungszweck militärisch war. Die Verordnung Nr. 960/2014 enthält im Anhang IV nunmehr eine Liste mit 9 Unternehmen, an die ungeachtet der vorgesehenen Nutzung keine sowohl zivil als auch militärisch nutzbaren Güter mehr geliefert werden dürfen. Die gelisteten Unternehmen sind: JSC Sirius, OJSC Stankoinstrument, OAO JSC Chemcomposite, JSC Kalashnikov, JSC Tula Arms Plant, NPK Technologii Maschinostrojenija, OAO Wysokototschnye Kompleksi, OAO Almaz Antey und OAO NPO Bazalt.

3. Ölindustrie

Unter der Verordnung Nr. 833/2014 durften Ausrüstungsgüter zur Erdölförderung vorbehaltlich einer Genehmigung nicht mehr geliefert werden. Die heute veröffentlichte Verordnung verbietet darüber hinaus auch die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Förderung von Tiefseeöl und Erdöl in der Arktis sowie für die Schieferölförderung erforderlich sind. Untersagt sind somit Dienstleistungen wie Bohrungen und Lieferung schwimmender Plattformen.

Weitere Sanktionen der USA und russische Gegenmaßnahmen

Die USA kündigte ebenso weitere Sanktionsmaßnahmen an. Präsidenten Obama hat gestern angekündigt, dass die beschlossenen Sanktionen gegen Russlands Finanz-, Energie- und Rüstungssektoren vertieft und ausgeweitet werden. Bislang sind die US-Sanktionen noch nicht in Kraft.

Die russische Regierung hat sich Gegenmaßnahmen vorbehalten. Diese sind derzeit noch nicht verhängt. Wir werden zu gegebener Zeit berichten.

Fazit

Das neue Sanktionspaket führt zu weiteren erheblichen Einschränkungen des Wirtschaftsverkehrs mit Russland. Verstöße gegen das Sanktionsregime können erhebliche Strafen und Bußgelder auslösen.