Entschädigung der Anleger von Wertpapierfirmen: Zahlung des Sockelbetrages

Österreich

Das Gesetz will Anleger lediglich mit einem bestimmten „Sockelbetrag“ (max € 20.000,-) vollständig sichern. Geht der Gesamtschaden des Anlegers darüber hinaus, so ist der Anleger in Bezug auf den den Sockelbetrag übersteigenden Teil auf die Quote aus dem Insolvenzverfahren beschränkt. Soweit der Geschädigte bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Anspruch gegen die Entschädigungseinrichtung quotenmäßige Befriedigung aus einem Insolvenzverfahren erlangt hat, vermindert sich der von der Entschädigungseinrichtung zu zahlende Betrag entsprechend.

Die Rechtsprechung zur Einlagensicherung nach dem BWG (7 Ob 98/02s; 7 Ob 106/2t) ist auf die Fälle der Anlegerentschädigung zu übertragen. Danach hat der OGH ausgesprochen, dass die berechtigten Forderungen des Einlegers gegen die Einlagensicherungseinrichtung unabhängig davon gleich hoch sein müssen, ob sie vor oder nach Quotenausschüttung im Konkursverfahren geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0116894; 7 Ob 98/02s). Insbesondere soll der Anspruch nach § 93 Abs 2 BWG nicht zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Begünstigung des Einlegers führen. Erhält der Berechtigte aus dem Konkurs eine auf ihn entfallende Quote ausbezahlt, so ist diese auf den Höchstbetrag anzurechnen, da ihm sonst mehr als dieser Garantiebetrag ungekürzt zukäme. Es ist daher der zu ermittelnde Einlagensicherungsbetrag um jenen Prozentsatz zu mindern, mit dem bereits eine quotenmäßige Befriedigung der Ansprüche des Einlegers erfolgt ist (RIS-Justiz RS0116896).

Dieser Erwägungen treffen gleichermaßen auf die Ansprüche des Anlegers nach § 23b Abs 2 WAG 1996 zu, der in seinem dritten Satz eine Entschädigung von Forderungen eines Anlegers „… bis zu einem Höchstbetrag von € 20.000,-“ anordnet. Geht man davon aus, dass auch in diesem Zusammenhang die (ersten) € 20.000,- des Anlegerschadens gesichert sein sollen, und berücksichtigt man, dass dem Kläger aus dem Fondsvermögen bereits 20% seiner Gesamtforderung erstattet wurden, ist den Vorinstanzen kein Rechtsirrtum vorzuwerfen, wenn sie den gesetzlichen Höchstbetrag von € 20.000,- im konkreten Fall um 20% vermindert haben, wurde durch die Teilausschüttung doch eben auch der „Sockelbetrag“, also die „ersten“ € 20.000,-, mit € 4.000,- getilgt. …. Dass der Anleger im Übrigen einen Verlust erleidet, ist angesichts der bloßen Mindestdeckung häufig nicht zu vermeiden, sofern ein Anleger einen höheren als den gesicherten Betrag von € 20.000,- investiert (OGH 29.4.2013, 1 Ob 21/13i).