Ende der Quellensteuerbefreiung für österreichische Gebietsansässige, die Zinseinkünfte aus Rumänien erhalten

Rumänien

Seit dem 1. Januar 2015 haben sich die Regelungen bei der Besteuerung der aus Rumänien stammenden Zinseinkünfte einiger Kategorien der in Österreich ansässigen Personen geändert.

Bislang galten die Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Rumänien und Österreich, dessen Artikel 11 die Zinsbesteuerung wie folgt regelte:

  • Abs. 1: Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  • Abs. 2: Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden. Die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 3 % des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

Durch ein Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen wurde jedoch die Quellenbesteuerung Rumäniens für Zinseinkünfte auf 0 % herabgesetzt, wenn und solange auch Österreich seinerseits keine Abzugsteuer auf Zinsen erhebt, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zu zahlen ist. Es galt also eine Quellensteuerbefreiung, sodass die Besteuerung der Zinsen nur im jeweiligen Ansässigkeitsstaat erfolgte.

Das rumänische Ministerium für Finanzen hat Anfang dieses Jahres ein Rundschreiben (Nr. 674003/01.2015) erlassen, wonach Änderungen bei Besteuerung der in Österreich ansässigen Personen eingeführt werden. Es wird zukünftig auf Zinseinkünfte eine Abzugsteuer i. H. v. 3 % erhoben (so wie es auch im Art. 11 Abs. 2 des DBA vorgesehen ist).

Durch die neuen Regelungen reagiert Rumänien auf die Änderung der innerstaatlichen Bestimmungen Österreichs bezüglich der Besteuerung von Zinseinkünften gebietsfremder Personen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 unterliegen diese Einkünfte in Österreich einer Abzugsteuer in Höhe von 25 %. Von der beschränkten Steuerpflicht sind jedoch die folgenden Zinsen ausgenommen:

(i) Zinsen, die nicht von natürlichen Personen erzielt werden;

(ii) Zinsen, die von Personen erzielt werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie Nr. 2003/48/EG fallen, und

(iii) Zinsen, deren Schuldner weder in Österreich steuerlich ansässig sind noch ihre Geschäftsleitung in Österreich haben.

Dementsprechend behält sich auch Rumänien das Recht vor, Zinseinkünfte, die von den in Österreich ansässigen Personen erzielt werden, einer 3%igen Quellensteuer (wie im Art. 11 Abs. 2 DBA geregelt) zu unterwerfen. Die durch das Protokoll auf 0 % herabgesetzte Quellensteuer gilt jedoch weiter, sofern es sich bei dem Empfänger der Zinsen um eine in Österreich ansässige juristische Person handelt, da gebietsfremde juristische Personen von den geänderten Bestimmungen nicht betroffen und in Österreich nach wie vor quellensteuerbefreit sind.

Die Steuerlast des Zinsenempfängers ist grundsätzlich gleich geblieben. Grund dafür ist die Anrechnung, die Österreich nach Art. 24 Abs. 2 b des DBA (Vermeidung der Doppelbesteuerung) zu gewähren hat: „Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Art. 10, 11, 12 und 13 Abs. 4 in Rumänien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Rumänien gezahlten Steuer entspricht.“

Die Steuerlast könnte sich allerdings für diejenigen Empfänger der Zinserträge erhöhen, die in ihrem Ansässigkeitsstaat nach den inländischen österreichischen Bestimmungen steuerbefreit sind oder einer Quellensteuer von weniger als 3 % unterliegen. In solchen Fällen wird die in Rumänien erhobene Steuer nicht angerechnet.