Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wurde in der Slowakei das Gesetz über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anzeige gesellschaftsfeindlicher Tätigkeiten eingeführt. Die neuen Regelungen beschützen Arbeitnehmer, die über kriminelle oder gesellschaftsfeindliche Tätigkeiten ihres Arbeitgebers Kenntnis erlangen und diese intern oder bei den zuständigen Behörden gemeldet haben. Das Gesetz gewährt diesen Personen Schutz vor unberechtigter Sanktionierung seitens ihres Arbeitgebers, sofern sie von der Wahrhaftigkeit ihrer Meldung innerlich fest überzeugt waren und im guten Glauben Sachverhalte angezeigt haben, die im wesentlichen Maße zur Aufklärung der gesellschaftsfeindlichen Tätigkeit beitragen können. Erforderlich ist zudem, dass der Meldepflichtige von diesen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Berufstätigkeit erfahren hat. Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Arbeitnehmers bezieht sich, mit bestimmten Ausnahmen, auf eine solche Anzeige nicht.
Es wird zwischen ernsthaften gesellschaftsfeindlichen Tätigkeiten und anderen Formen der gesellschaftsfeindlichen Tätigkeit, wie z. B. unethischen oder unwirtschaftlichen Handlungen des Arbeitgebers, unterschieden. Unter dem Begriff „ernsthafte gesellschaftsfeindliche Tätigkeit“ wird im Sinne des neuen Gesetzes eine rechtswidrige Handlung in Form einer Straftat oder eines Verwaltungsdeliktes verstanden. Dabei kommen insbesondere die Straftaten der Korruption, Straftaten von Amtsträgern, Straftaten der Machenschaft bei öffentlicher Auftragsvergabe, öffentlicher Versteigerung oder bei der Verletzung der finanziellen Interessen der Europäischen Union in Betracht. Darüber hinaus werden auch Straftaten erfasst, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von drei Jahren bestraft werden, sowie Verwaltungsdelikte, für die eine Geldstrafe mit Höchstgrenze von mindestens EUR 50.000 auferlegt werden kann.
Institutionelle Bedingungen des Schutzes
Arbeitgeber, die zumindest 50 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen ein internes System für die Bearbeitung von Anzeigen der Mitarbeiter über gesellschaftsfeindliche Tätigkeit errichten. Im Rahmen dieses internen Systems werden den Arbeitgebern folgende Pflichten auferlegt:
- Bestimmung einer für die Anzeigen verantwortlichen Person,
- Festlegung der Art und Weise der Einreichung der Anzeigen,
- Führung einer Evidenz über die eingereichten Anzeigen,
- Aufbewahrung der Untersuchungsergebnisse,
- Erlass einer internen Vorschrift, in der die weiteren damit zusammenhängenden Details geregelt werden.
Die Arten der Einreichung der Anzeigen müssen veröffentlicht und für alle Arbeitnehmer zugänglich sein, so dass zumindest eine der Arten der Anzeigeeinreichung 24 Stunden am Tag zugänglich ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jede Anzeige entgegenzunehmen und zu untersuchen. Er muss ferner Verschwiegenheit über den Anzeigeerstatter wahren und diesem das Untersuchungsergebnis binnen zehn Tagen ab der Anzeigeuntersuchung bekannt geben.
Im Falle der Verletzung einer der genannten Pflichten droht dem Arbeitgeber eine Geldstrafe bis zu EUR 20.000.
Der Schutz der Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer wird auf zwei Ebenen geschützt. Dabei sollte jede Ebene des Schutzes dem Arbeitgeber erschweren, gegen die geschützte Person arbeitsrechtlich vorzugehen.
Auf der ersten Ebene werden Arbeitnehmer geschützt, die im Rahmen des internen Systems eine andere als ernsthafte gesellschaftsfeindliche Tätigkeit gemeldet haben. Dem Arbeitsinspektorat wird die Befugnis eingeräumt, die Wirksamkeit einer arbeitsrechtlichen Maßnahme gegen den Anzeigeerstatter einzustellen, falls ein begründeter Verdacht besteht, dass eine solche Handlung im Zusammenhang mit der Einreichung der Anzeige vorgenommen wurde. Der durch das Arbeitsinspektorat gewährte Schutz ist einstweilig und sein Fortdauern an die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gebunden.
Die zweite Ebene betrifft die Meldung ernsthafter gesellschaftsfeindlicher Tätigkeiten, die eine Straftat oder ein Verwaltungsdelikt darstellen. In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer gleichzeitig mit der Anzeige einen Antrag auf Schutzgewährung einreichen. Über diesen Antrag beschließt das zuständige Organ in Abhängigkeit davon, ob es sich um die Schutzgewährung im Rahmen eines Straf- oder eines Verwaltungsverfahrens handelt. Ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Schutzes bedürfen bestimmte arbeitsrechtliche Handlungen des Arbeitgebers, zu denen der Arbeitnehmer keine Zustimmung erteilte, einer vorangehenden Genehmigung des Arbeitsinspektorats. Der Arbeitgeber muss die vorgeschlagene arbeitsrechtliche Maßnahme begründen und nachweisen, dass zwischen einer solchen Handlung und der Anzeige der gesellschaftsfeindlichen Tätigkeit kein kausaler Zusammenhang besteht. Die Freigabe der Handlungen erfolgt im standardmäßigen Verwaltungsverfahren, d. h. auch mit der Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung sowohl durch den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber. Eine Maßnahme, die ohne eine solche Genehmigung des Arbeitsinspektorats vorgenommen wurde, ist nichtig, dem Arbeitgeber droht zudem die Auferlegung einer Verwaltungsstrafe. Sofern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers unwirksam war, kann das Gericht dem Arbeitnehmer einen Lohnersatz in unbeschränkter Höhe zusprechen.
Durch dieses Gesetz wird zudem das im Arbeitsgesetzbuch enthaltene Verbot der Diskriminierung in arbeitsrechtlichen Verhältnissen auch um den Grund der Meldung gesellschaftsfeindlicher Tätigkeit erweitert.
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