Maßnahmen zur Verringerung der Steuerlast und Erhöhung der Investitionsanreize

Rumänien

Senkung der Mehrwertsteuer für Lebensmittel von 24% auf 9%

Seit dem 1. Juni 2015 unterliegen Lebensmittel in Rumänien einer ermäßigten Mehrwertsteuer von 9 %. Die verringerte Mehrwertsteuer gilt für Lebensmittel, alkoholfreie Getränke; Haustiere und lebendes Geflügel; Saatgut, Pflanzen und Zutaten, die zur Zubereitung von Nahrungsmitteln verwendet werden; Produkte, die zur Ergänzung oder zum Ersatz von Lebensmitteln verwendet werden, sowie für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Alkoholische Getränke werden von der Steuersenkung nicht erfasst.

Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, die auch für andere Zwecke als den menschlichen und tierischen Verzehr verwendet werden können, profitieren von der herabgesetzten Mehrwertsteuer nur unter den folgenden Bedingungen:

  • Im Falle von lokalen Lieferungen muss der Käufer dem Verkäufer eidesstattlich versichern, dass die Lebensmittel oder Getränke nur für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind.
  • Bei importierten Waren muss eine solche eidesstattliche Erklärung von dem Importeur gegenüber der Zollbehörde abgegeben werden. Innerhalb der EU bedarf es einer solchen Erklärung nicht.

Übernachtungsleistungen mit Halbpension, Vollpension oder unterliegen der 9%-Mehrwertsteuer auf die Gesamtübernachtungskosten, unabhängig davon, ob im Rahmen der angebotenen Dienstleistungen auch alkoholische Getränke angeboten werden.

Werden Pakete von Gütern zu einem Gesamtpreis verkauft, wird der Mehrwertsteuersatz für jede Kategorie der verkauften Güter individuell erhoben, sofern diese voneinander getrennt werden können. Andernfalls gilt auch weiterhin die 24%-Mehrwertsteuer auf den Gesamtwert des Pakets.

Die Senkung des Mehrwertsteuersatzes wird sowohl von den Verbrauchern als auch vom Geschäftsumfeld begrüßt. Es ist davon auszugehen, dass sich die neuen Regelungen positiv auf den Lebensmittelsektor in Rumänien auswirken werden.

Steueranreize für Geschäftswachstum und Innovation

Die Förderung der Investitionen und der Innovation zählt zu den primären Zielen Rumäniens, um die Attraktivität des Geschäftsumfelds möglichst voranzubringen. Zum Zwecke der Förderung und Unterstützung der Investitionstätigkeit wurden in der Steuergesetzgebung Rumäniens einige steuerliche Vergünstigungen eingeführt.

Am 1. Februar 2013 wurde der Anteil der abzugsfähigen Ausgaben für Forschung und Entwicklung von 20 % auf 50 % erhöht. Es wurden zudem die Bedingungen zur Inanspruchnahme dieser Steuervergünstigung geändert.

Von den Steuervergünstigungen profitieren ferner Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die von einer Gesellschaft in Rumänien unmittelbar oder mittels eines Unterauftragnehmers durchgeführt werden. Erfasst sind weiter auch Tätigkeiten, die auf Konzernebene in EU-Ländern oder im EWR ausgeübt werden, vorausgesetzt, dass der rumänischen Gesellschaft ein vollständiger Zugriff auf die Forschungsergebnisse gewährt wird wie auch das Recht, diese Ergebnisse zu verkaufen oder durch Lizenzgebühren zu verwerten. Die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten müssen jedoch zur Klasse der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung gehören und einen innovativen Charakter in Richtung Produkt-, Prozess- oder Dienstentwicklung aufweisen. Die Erfüllung dieser Bedingungen kann durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden, wobei die Details zu einem solchen Verfahren noch nicht veröffentlicht wurden. Gesellschaften, die in die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Rumänien sowie auf Konzernebene investieren möchten, werden durch diese Steuervergünstigung verschiedene Möglichkeiten eröffnet. Es werden somit Innovation und Produktivität in verschiedenen Industriebranchen gefördert.

Eine andere steuerliche Maßnahme zur Ermutigung der Gesellschaften, einen Anteil ihres Gewinns in die mittel- und langfristige Entwicklung und Ausweitung ihrer Geschäfte zu reinvestieren, ist die Steuerbefreiung auf den in neues technologisches Anlagevermögen (Ausrüstungen, Maschinen, Einrichtungen) reinvestierten Gewinnanteil. Diese Steuerbefreiung gilt seit dem 1. Juli 2014 und bleibt bis Ende des Jahres 2016 in Kraft. Sie wird allerdings lediglich für den Zeitraum gewährt, in dem die Ausrüstungen in Betrieb genommen werden. Die Steuerbefreiung muss ferner für jedes Steuerjahr anhand des Investitionswerts neu gewährt werden. Für die neuen Ausrüstungen gilt zudem ein befristetes Veräußerungsverbot von höchstens fünf Jahren.

Aufgrund der obigen Ausführungen wird also eine künftige allgemeine Steuersenkung in Rumänien erwartet, die möglicherweise günstigere Bedingungen für Gesellschaften mit laufenden oder geplanten Investitionen in Rumänien schaffen wird.