Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht 10/15

Deutschland

Entscheidungen des II. Zivilsenats

AG: Zur Befugnis des Vorstands, die Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft wieder zurückzunehmen (AktG §§ 121, 122, 118 Abs. 1 Satz 1, 243 Abs. 1, 245 Nr. 4)

a) Die Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann grundsätzlich von dem Organ, das die Versammlung einberufen hat, wieder zurückgenommen werden. Dass eine Hauptversammlung vom Vorstand aufgrund eines Verlangens von Aktionären gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG einberufen worden ist, ändert an der grundsätzlichen Kompetenz des Vorstands zur Zurücknahme der Einladung nichts.

b) Die von ihm einberufene Hauptversammlung kann der Vorstand nicht mehr wirksam absagen, wenn sich die am Versammlungsort erschienenen Aktionäre nach dem in der Einberufung für den Beginn der Hauptversammlung angegebenen Zeitpunkt im Versammlungsraum eingefunden haben.

Die dem Vorstand als Organ wegen seiner Aufgabe, für die Rechtmäßigkeit des Korporationshandelns zu sorgen, im Interesse der Gesellschaft zustehende Anfechtungsbefugnis ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er die Anfechtbarkeit des Beschlusses mitverursacht hat.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 30. Juni 2015 – II ZR 142/14

Auslegung von Nominierungsrichtlinien von Sportverbänden (BGB § 25, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2)

Bei Nominierungsrichtlinien von Sportverbänden, die außerhalb der Satzung die Kriterien für die Teilnahme an Wettkämpfen festlegen, handelt es sich um Verbandsrecht, das wie Satzungsrecht als von den sie erstellenden Personen losgelöstes Regelwerk aus sich heraus objektiv auszulegen ist.

Ein Monopolverband, der als einziger bestimmte Leistungen unter von ihm selbst aufgestellten Kriterien an Nicht-Verbandsangehörige erbringt, ist verpflichtet, diese Leistungen jedem zu gewähren, der die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 13. Oktober 2015 – II ZR 23/14