Die Regierung beabsichtigt mit dem aktuellen Entwurf des Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetzes (MiFiGG) 2017, kleineren und mittleren Unternehmen in der Gründungs- bzw Wachstumsphase den Zugang zu Kapital zu erleichtern.
Das bereits 1993 erstmals eingeführte Modell der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (MiFiG) konnte sich bis heute nicht durchsetzen. Daran vermochte auch der Reformversuch von 2007 nichts zu ändern. So bestehen laut Website des BMF lediglich vier MiFiG österreichweit.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf zum MiFiGG "neu" soll nunmehr ein Versuch unternommen werden, mehr Anlegerkapital für KMU zu generieren. Vorgesehen sind vor allem steuerliche Begünstigungen für Investoren und für MiFiG selbst. Darüber hinaus werden Investments durch Privatanleger erleichtert. Im Ergebnis sollen attraktive Anreize geschaffen werden, um den Mittelstand mit frischem Kapital zu versorgen.
Ausgegangen wird wie bisher von einem "3-Ebenen Modell": Private Investoren bzw institutionelle Anleger beteiligen sich an den MiFiG. Diese bündeln das so gesammelte Eigenkapital und stellen dieses wiederum Unternehmen in der Gründungs- bzw Wachstumsphase zur Verfügung.
Was sind Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (MiFiG)?
MiFiG sind Gesellschaften, die gewissen steuerlichen Begünstigungen unterliegen, da sie Unternehmen, die von der Kapitalaufbringung über die Börse ausgeschlossen sind, mit Kapital versorgen. Im Unterschied zu Private Equity Investments sind Beteiligungen von MiFiG auf Unternehmen in der Früh- und Wachstumsphase beschränkt.
Welche Voraussetzungen müssen MiFiG erfüllen?
MiFiG müssen in Form einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG oder vergleichbare ausländische Körperschaft) organisiert sein. Bisher hatten sie über ein Grundkapital von mindestens EUR 7,3 Mio zu verfügen. Diese Schranke einer gesonderten Mindestkapitalausstattung für MiFiG soll künftig entfallen.
Veranlagungsstrategie
Der Geschäftsgegenstand von MiFiG ist auf das Veranlagen des Eigenkapitals und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen beschränkt. Dabei wird zwischen folgenden Bereichen unterschieden:
- Finanzierungsbereich = Investition des (von den Anlegern bereitgestellten) Eigenkapitals der MiFiG in die Zielunternehmen.
- Veranlagungsbereich = Veranlagung des Eigenkapitals (zB als Geldeinlagen bei Kreditinstituten).
Mindestens 75% des Eigenkapitals der MiFiG müssen nachhaltig im Finanzierungsbereich eingesetzt werden und maximal 25% dürfen dem Veranlagungsbereich zugeordnet werden. Das bedeutet, dass MiFiG mindestens 75% ihres Kapitals in Zielunternehmen investieren müssen. Andernfalls dürfen MiFiG und in weiterer Folge ihre Investoren die für sie geltenden steuerlichen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen.
An welchen Unternehmen dürfen sich MiFiG beteiligen?
Für MiFiG kommen Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile, Substanzgenussrechte, Anteile an einer Kommanditgesellschaft sowie stille Beteiligungen als mögliche Beteiligungsformen in Betracht.
MiFiG dürfen ausschließlich in folgende Unternehmen investieren:
- Operative Unternehmen in der Frühphase Das sind etwa Unternehmen, die mit ihren Leistungen, Waren oder Produkten noch nicht am Markt auftreten und daher noch nicht kommerziell tätig sind. Umfasst sind aber auch Unternehmen, die seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine sieben Jahre gewerblich tätig sind. Schließlich fallen auch Unternahmen darunter, die frisches Risikokapital benötigen, da sie in einen neuen Markt eintreten.
und
- Unternehmen in der Wachstumsphase Dabei handelt es sich um Unternehmen, die nicht mehr operative Unternehmen der Frühphase sind, jedoch innovativ tätig sind oder in einem stark risikobehafteten Sektor (zB Biotechnologie oder Kultur- und Kreativwirtschaft) operieren.
Keinesfalls dürfen die Zielunternehmen börsennotiert sein, da sonst nicht von einem erschwerten Zugang zum Kapitalmarkt auszugehen ist.
Damit sind jedoch auch nach dem neuen Gesetzesentwurf die Begünstigungen nur für einen sehr kleinen Kreis von Unternehmen zugänglich. Profitieren können nur operative Unternehmen in der Frühphase sowie Unternehmen in der Wachstumsphase. Allen anderen mittelständischen Unternehmen bleibt der Zugang zur Begünstigung verwehrt, obwohl auch diese mehr denn je Bedarf an Risikokapital hätten.
Laufende Prüfung
MiFiG haben jährlich die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen. Darüber hinaus sind sämtliche MiFiG einmal jährlich elektronisch zu veröffentlichen.
Welche konkreten Neuerungen bringt der Gesetzesentwurf?
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen durch folgende Maßnahmen sowohl steuerliche Anreize als auch umfangreichere Investitionsmöglichkeiten geschaffen werden:
Steuerliche Begünstigungen
- Für private Investoren Ausschüttungen von MiFiG an private Investoren (dh natürliche Personen, die die Anteile im Privatvermögen halten), sollen im Ausmaß von bis zu EUR 15.000 jährlich steuerfrei sein. Auf Basis des besonderen KESt-Satzes von 27,5% resultiert daraus eine maximale Steuerentlastung von bis zu EUR 4.125 pro Jahr. An MiFiG beteiligte Körperschaften (insbesondere institutionelle Anleger) erzielen schon bisher steuerfreie Beteiligungserträge (Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 KStG).
- Auf Ebene der MiFiG Die dem Finanzierungsbereich zuzuordnenden Gewinne und Verluste der MiFiG aus der Veräußerung sowie sonstige Wertänderungen (Zu- bzw Abschreibungen) der Beteiligungen an Zielunternehmen sollen wie schon bisher von der Körperschaftsteuer befreit werden. Wird der von der MiFiG angestrebte Zweck der Risikokapitalfinanzierung innerhalb der ersten sieben Jahre nach deren Gründung aufgegeben, soll die Befreiung von der Körperschaftsteuer rückwirkend entfallen.
Deutlich umfangreichere Investitionsmöglichkeiten
- Anhebung des Investitionsvolumens in Zielunternehmen Das Gesetz sieht weiterhin eine unternehmensbezogene Investitionsgrenze vor, die jedoch deutlich angehoben werden soll. In Zukunft darf das Investitionsvolumen einer MiFiG in ein einzelnes Unternehmen bis zu EUR 15 Mio betragen. Bisher galt ein Höchstbetrag von EUR 1,5 Mio. Um jedoch eine gewisse Streuung des Investitionsrisikos zu gewährleisten, dürfen MiFiG höchstens 20% ihres Eigenkapitals in ein einzelnes Unternehmen investieren. Des Weiteren soll sich eine MiFiG an einem Unternehmen nur zu maximal 49% beteiligen dürfen und keine beherrschende Stellung ausüben.
- Erleichterter Zugang für Privatanleger MiFiG sind Alternative Investmentfonds (AIF) und dürfen nur von registrierten oder konzessionierten AIF-Managern (AIFM) verwaltet werden. Künftig soll der Vertrieb von AIF, die von registrierten AIFM verwaltet werden, an qualifizierte Privatkunden zulässig sein. Dies sind Personen, die über ein frei verfügbares Vermögen von mindestens EUR 250.000 verfügen. Bisher lag diese Grenze bei EUR 500.000. Sofern eine MiFiG von einem konzessionierten AIFM (im Unterschied zum registrierten AIFM) verwaltet wird, soll für den Erwerb durch Privatkunden bereits ein frei verfügbares Vermögen von EUR 100.000 ausreichend sein. Der Vermögensnachweis soll durch die Vorlage einer Bestätigung eines Kreditinstitutes erfolgen. Dies kann sich in der Praxis insofern als problematisch erweisen, als Anleger ihr Vermögen in der Regel bei verschiedenen Instituten geparkt haben. Fraglich ist, ob Anleger – um die Bestätigung zu erlangen – dazu gezwungen sein sollen ihrer Bank offenzulegen, welche Vermögenswerte sie einem Konkurrenzinstitut anvertraut haben, oder ob alternativ etwa auch "Teilbestätigungen" der verschiedenen Kreditinstitute als ausreichend angesehen werden. Das Mindestinvestment an MiFiG soll von bisher EUR 100.000 auf EUR 10.000 herabgesetzt werden.
Ausblick und Inkrafttreten
Die Begutachtungsfrist für den Gesetzesentwurf endete mit 10. März 2017. Das Inkrafttreten ist für Herbst 2017 geplant.
Innerhalb der Branche stößt der viel diskutierte Entwurf durchaus auf Kritik: So würden bei der Neuregelung bereits in der Vergangenheit gemachte Fehler wiederholt werden. Etwa sei die für MiFiG geforderte Form der (relativ unflexiblen) Kapitalgesellschaft im internationalen Vergleich nicht wettbewerbsfähig. Auch seien die nach wie vor bestehenden Erwerbsbeschränkungen für private Investoren nicht nachvollziehbar. Zumal solche für andere, viel risikoreichere Veranlagungsmöglichkeiten nicht bestehen.
Es bleibt daher abzuwarten, ob die Maßnahmen dieses Gesetzesentwurfs ausreichend sind, um die Attraktivität des österreichischen Risikokapitalmarkts nachhaltig zu steigern.
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