Urteil des Bundesgerichts im Gaba / Gebro-Fall – Verschärfung der Schweizer Kartellrechtspraxis

Schweiz
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Das Schweizer Bundesgericht hat am 21. April 2017 sein Urteil im Fall betreffend Herstellung und Vertrieb von Elmexprodukten (Mund- und Zahnpflegeprodukte) publiziert. Die öffentliche Urteilsberatung hatte bereits am 28. Juni 2016 stattgefunden. Das Urteil äussert sich zu grundlegenden Fragen des Schweizer Kartellrechts und führt zu einer Verschärfung der kartellrechtlichen Praxis in der Schweiz, sowohl mit Bezug auf horizontale als auch auf vertikale Wettbewerbsabreden.

So ist gemäss Bundesgericht für die Frage der Unzulässigkeit und Sanktionierbarkeit gewisser, aufgrund ihres Gegenstandes als besonders schädlich qualifizierter Abreden wie Preis-, Mengen- und Marktaufteilungsabreden nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb, sondern lediglich auf das formelle Bestehen der Abrede abzustellen. Demnach sind solche Abreden unzulässig und direkt sanktionierbar, es sei denn, sie können durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden. Dem im Gesetz vorgesehenen Element der „Erheblichkeit“ der Wettbewerbsbeschränkung kommt, so das Urteil, nur die Bedeutung einer Bagatellschwelle zu, deren Höhe das Bundesgericht aber offen lässt. Ob und unter welchen Umständen die Bagatellschwelle auch bei den als besonders schädlich qualifizierten Abreden zur Anwendung gelangt, geht aus dem Urteil nicht eindeutig hervor. Zudem fallen gemäss Bundesgericht Auslandssachverhalte bereits dann in den räumlichen Anwendungsbereich der Schweizer Gesetzgebung, wenn sie das blosse Potential für eine Auswirkung in der Schweiz haben, unabhängig von der Intensität dieser Auswirkung.

Diese Rechtsprechung ist daher insbesondere auch bei der vertraglichen Gestaltung ausländischer Sachverhalte zu berücksichtigen, die bloss das Potential einer auch noch so geringen Auswirkung in der Schweiz haben wie z. B. das einem Händler auferlegte Exportverbot in einem fernen Land. Ansonsten besteht das Risiko einer Sanktionierung durch die Wettbewerbskommission (Weko).

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