Ab 2020 werden auch digitale Währungen in das europäische Regime zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung einbezogen. Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen unterliegen damit der Aufsicht und Kontrolle der FMA. Diese Neuregelung basiert auf der 5. Geldwäsche-Richtlinie (RL (EU) 2018/843), welche in Österreich im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) umgesetzt wurde.
Was bis dato Banken und Finanzdienstleistern "vorbehalten" war, gilt in Zukunft auch für Dienstleister bezüglich virtueller Währungen. Erfasst sind insbesondere Wallet-Anbieter, Krypto-Börsen bzw. Handelsplattformen, Peer-to-Peer-Dienstleister, Emittenten von Krypto-Assets und Krypto-Asset-Automatenbetreiber. Sie müssen ihre Kunden identifizieren und die Mittelherkunft prüfen sowie allfällige Melde- und Stillhaltepflichten einhalten.
Weiters müssen sich Dienstleister bezüglich virtueller Währungen bei der FMA registrieren. Anträge der erfassten Dienstleister können bereits seit 1. Oktober 2019 bei der FMA eingereicht werden. Die Registrierung muss spätestens am 10. Jänner 2020 vorliegen und kostet EUR 3.000.
1. Was gilt als virtuelle Währung?
§ 2 Z 21 FM-GwG definiert die virtuelle Währung als "[…] digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann."
Mit dieser Legaldefinition stellt der Gesetzgeber klar, dass virtuelle Währungen – trotz der irreführenden Bezeichnung – nicht als Währungen im eigentlichen Sinn zu betrachten sind. Für die Einstufung als virtuelle Währung im Sinne des FM-GwG sind somit vor allem der nicht-staatliche Ursprung, die Verwendung als Tauschmittel sowie die Handelbarkeit der jeweiligen Kryptowährung relevant. Augenscheinlich werden sohin jedenfalls Kryptowährungen wie etwa Bitcoin, Ethereum, Litecoin, Ripple & Co unter den neu definierten Begriff der virtuellen Währungen fallen. Ob auch andere Arten virtueller Währungen in den Augen der FMA in den Anwendungsbereich des FM-GwG fallen sollen, wird sich im Laufe der nächsten Monate zeigen.
2. Wer unterliegt den neuen Geldwäsche-Regeln sowie der Registrierungspflicht?
Will ein Dienstleister seine Leistungen in Bezug auf virtuelle Währungen im Inland oder vom Inland aus anbieten, so ist er verpflichtet, die Sorgfalts- und Meldepflichten zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzuhalten und zuvor eine entsprechende Registrierung bei der FMA zu beantragen (§ 32a FM-GwG). Die Registrierungspflicht trifft sowohl natürliche als auch juristische Personen.
Erwägungsgrund 10 der 5. Geldwäsche-Richtlinie hält fest, dass die Neugestaltung alle potenziellen Verwendungszwecke von virtuellen Währungen abdecken soll. Gemäß § 2 Z 22 FM-GwG sind Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen alle Dienstleister, die eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten:
- Wallet-Provider (Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, um virtuelle Währungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen);
- Krypto-Börsen/Handelsplattformen (Börsen zum Tausch virtueller Währungen in Fiatgeld und umgekehrt sowie zum Tausch virtueller Währungen untereinander);
- Peer-to-Peer Dienstleister (Dienste, welche die Übertragung virtueller Währungen ermöglichen);
- Emittenten von Krypto-Assets, Krypto-Asset-Automatenbetreiber (Zurverfügungstellung von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf virtueller Währungen).
3. Welche Regeln sind einzuhalten?
Die wesentlichen neuen Pflichten von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen betreffen die Bereiche AML (Anti Money Laundering) und KYC (Know Your Customer). Ab Inkrafttreten der neuen Rechtslage müssen Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel eingeholt und überprüft werden. So muss stets die Identität des Kunden bzw. des wirtschaftlichen Eigentümers festgestellt werden. Weiters ist eine kontinuierliche Überwachung sämtlicher Geschäftsbeziehungen sicherzustellen und eine entsprechende Plausibilitätsprüfung des jeweiligen Transaktionsverhaltens anhand der eingeholten Informationen vom verpflichteten Unternehmen durchzuführen.
Ein besonders aufwändiger Prüfschritt liegt somit darin, dass jeder Kunde einer Krypto-Börse Auskunft über die Herkunft seines Vermögens geben muss. Der Kunde muss angeben, wie und wann er die jeweilige virtuelle Währung gekauft hat, z.B. durch Vorlage des Transaktionsbelegs. Der Dienstleister muss all dies dokumentieren und zu diesem Zweck ein System erstellen, das alle relevanten Informationen lückenlos sammelt. Anschließend ist der Dienstleister verpflichtet, die erhaltenen Informationen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.
Wie bereits aus dem Bankensektor bekannt, trifft die Dienstleister auch eine Melde- und Stillhaltepflicht. Zusätzlich werden sie verpflichtet, eine Risikobewertung vorzunehmen und gegebenenfalls einen Nachweis an die zuständige Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Ist dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich, dürfen keine Transaktionen durchgeführt werden. Zudem sind die Geschäftsbeziehungen zu beenden und allenfalls ist eine Verdachtsmeldung an die FMA zu erstatten.
4. Laufende Aufsicht durch die FMA
Unabhängig davon, ob der Registrierungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wird, unterliegen Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen ab 10. Jänner 2020 somit der laufenden Aufsicht durch die FMA betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des FM-GwG sowie der Geldtransfer-Verordnung.
Eine weitergehende Aufsicht – insbesondere im Anwendungsbereich sonstiger Rechtsakte – erfolgt durch die FMA nicht. Außerdem ist der betreffende Aufsichtsrahmen auf in Österreich angebotene Dienstleistungen beschränkt. Ist ein Unternehmen nicht nur am heimischen, sondern auch auf ausländischen Finanzmärkten tätig, so sind auch die dort geltenden Bestimmungen zu beachten.
5. Wie läuft die Registrierung ab?
Handelt es sich bei einem registrierungspflichtigen Dienstleister um eine juristische Person, so ist deren Geschäftsleitung verpflichtet, folgende Informationen und/oder Dokumente an die FMA zu übermitteln:
- Angaben zum Unternehmen (insbesondere Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer; Firmenbuchnummer);
- Aktueller Firmenbuchauszug bzw. ein dem Firmenbuchauszug vergleichbarer öffentlicher Registerauszug/Datenbankauszug des Dienstleisters;
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort der Geschäftsleiter inkl. Kopie des Lichtbildausweises;
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort und Kopie des Lichtbildausweises des wirtschaftlichen Eigentümers (= mindestens 10% des Stammkapitals oder der Stimmrechte oder anderweitiger maßgeblicher Einfluss);
- Aktueller Strafregisterauszug aller Geschäftsleiter sowie aller wirtschaftlichen Eigentümer;
- Beschreibung des Geschäftsmodells mit genauer Angabe und Beschreibung der jeweiligen Dienstleistung in Bezug auf virtuelle Währungen inkl. Angaben zum Beginn der geplanten bzw. bereits laufenden Geschäftstätigkeit;
- Beschreibung des internen Kontrollsystems und der geplanten Strategien und Verfahren, um die Anforderungen des FM-GwG und der Geldtransfer-Verordnung (VO (EU) 2015/847) zu erfüllen;
- Darstellung der Eigentümer- und Kontrollstruktur des Unternehmens mithilfe eines Organigramms. Außerdem muss die Höhe der Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers bekanntgegeben werden.
6. Antragstellung und Folgen der unterlassenen Registrierung
Die Einbringung des Antrags hat grundsätzlich vor der erstmaligen Erbringung der jeweiligen Dienstleistung über das Postfach der FMA oder per E-Mail an die Adresse [email protected] zu erfolgen. Die Entscheidung der Behörde betreffend die Vornahme der Registrierung erfolgt mit Bescheid. Wurden alle Voraussetzungen vom Antragsteller erfüllt, wird der Dienstleister in die Unternehmensdatenbank der Behörde aufgenommen. Eine Liste aller registrierten Dienstleister wird auf der Homepage der FMA abrufbar sein.
Anträge können bereits seit 1. Oktober 2019 bei der FMA eingebracht werden. Dienstleister, die am 10. Jänner 2020 noch über keine ordnungsgemäße Registrierung verfügen, sind nicht (mehr) zur Erbringung ihrer Dienstleistung berechtigt. Es ist daher jedenfalls anzuraten, im Falle einer Registrierungspflicht zeitgerecht einen Antrag zu stellen, da aufgrund des raschen Wachstums des Krypto-Marktes mit einem Bearbeitungsstau innerhalb der Behörde zu rechnen ist.
Im Rahmen der Antragstellung fällt eine einmalige Gebühr in Höhe von EUR 3.000 an. Darüber hinaus treffen die Dienstleister Kosten für die laufende Aufsicht durch die Behörde, deren exakte Höhe erst einige Monate nach Inkrafttreten der Registrierungspflicht abschätzbar sein wird.
Wird die Registrierung nicht (rechtzeitig) vorgenommen, kann die FMA die Erbringung der jeweiligen Dienstleistung untersagen sowie Geldstrafen von bis zu EUR 200.000 verhängen.
7. Ausblick
Auf der einen Seite bedeutet die nunmehr notwendige Registrierung bei der FMA für die betroffenen Unternehmen eine weitere Hürde vor dem Marktstart. Insbesondere Neugründungen von Krypto-Unternehmen werden mit dieser Regulierung wohl eher Steine in den Weg gelegt, da der damit verbundene administrative aber vor allem auch finanzielle Aufwand sehr groß ist. Wie die davon betroffenen Dienstleister diese Neuerungen am Krypto-Markt tatsächlich aufnehmen, wird sich im Laufe der nächsten Monate zeigen.
Einige der in Zukunft verpflichteten Unternehmen setzen bereits freiwillig AML- bzw. KYC- Maßnahmen. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechen. Bedenkt man, dass von Dienstleistern von virtuellen Währungen nunmehr Pflichten einzuhalten sein werden, die davor lediglich Kreditinstitute und Finanzdienstleister getroffen haben, werden wohl insbesondere kleinere Börsen Schwierigkeiten haben, den Anforderungen der neuen Rechtslage zu entsprechen.
Auf der anderen Seite führt die Einführung dieser neuen Regelung jedenfalls zu mehr Transparenz und Sicherheit auf Krypto-Börsen. Damit werden Krypto-Dienstleister – was aufsichtsrechtliche Aspekte anbelangt – in die Nähe von Banken und Finanzdienstleistern gerückt, was durchaus als eine gewisse Anerkennung durch den Gesetzgeber bzw. die Behörde gewertet werden kann.
Aus unternehmerischer Sicht ist jedenfalls darauf zu achten, den Registrierungsvorgang rechtzeitig vorzubereiten, zumal eine Erbringung der Dienstleistung ohne ordnungsgemäße Registrierung nicht zulässig ist. Dies bedeutet wiederum, dass bestimmte Bereiche innerhalb des Unternehmens, wie etwa das interne Kontrollsystem zur Einhaltung der Vorgaben des FM-GwG sowie der Geldtransfer-Verordnung, entsprechend ausgestaltet und gegebenenfalls angepasst werden müssen.
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