Aktuell anwendbarer europäischer und nationaler Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft

Österreich

Europarechtliche Rahmenbedingungen

Am 19.03.2020 hat die EU-Kommission ihren befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft beschlossen. Sie hat damit die Möglichkeiten, unter denen Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, erweitert. Bislang war es diesen nur in sehr engen Grenzen möglich, Beihilfen zu erlangen. Nunmehr können Beihilfen an Unternehmen, die (i) sich nicht in Schwierigkeiten befinden oder (ii) erst nach dem 31.12.2019 wegen des Corona-Virus-Ausbruchs in Schwierigkeiten geraten sind, gewährt werden.

Aufgrund dieses Rahmens werden von der EU-Kommission – sofern die Voraussetzungen vorliegen – folgende Maßnahmen genehmigt:

  • Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen (maximal EUR 800.000 pro Unternehmen)
  • Beihilfen in Form von Garantien für Darlehen (Laufzeit maximal 6 Jahre, maximal 90% Deckungsbetrag, konkrete Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab)
  • Beihilfen in Form von Zinszuschüssen für Darlehen
  • Beihilfen in Form von Garantien und Darlehen über Kreditinstitute oder andere Finanzintermediäre
  • Kurzfristige Exportkreditversicherungen

In der Mitteilung der EU-Kommission sind weitere Bedingungen für jede dieser Maßnahmen vorgesehen. Dieser Rechtsrahmen ist (vorläufig) bis Ende 2020 in Kraft und wird von der EU-Kommission ab dem 19.03.2020 auf alle notifizierten Maßnahmen angewendet, auch wenn diese vor diesem Datum angemeldet wurden.

Neben diesem neuen Rechtsrahmen können selbstverständlich auch Beihilfen aufgrund der bestehenden Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sowie Beihilfen zur Beseitigung von Schäden wegen Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen (Art 107 Abs 2 lit b AEUV) gewährt werden. Der Ausbruch von COVID-19 wurde hinsichtlich eines von Dänemark notifizierten Beihilfeprogramms für abgesagte Veranstaltungen auch ausdrücklich als solches außergewöhnliches Ereignis qualifiziert. Ferner können die Mitgliedstaaten auch weiterhin Maßnahmen ergreifen, die nicht unter das Beihilferegime fallen (unseren diesbezüglichen Beitrag finden Sie hier).

Nationale Rahmenbedingungen

In Österreich wurde am 15.03.2020 das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds („COVID-19-FondsG“) kundgemacht. Der Fonds umfasst Mittel im Umfang von bis zu 4 Mrd EUR. Sie dienen ua zur Belebung des Arbeitsmarkts, zur Abfederung von Einnahmeausfällen in Folge der Krise sowie zur Konjunkturbelebung. Mittlerweile wurden auch die Richtlinien über die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältungsfonds erlassen, die sich jedoch an die auszahlenden Stellen richtet. Weitere Informationen werden in Kürze erwartet.

Derzeit können Unternehmen bereits beim Austria Wirtschaftsservice Überbrückungsgarantien beantragen, für die ua keine Verrechnung von Bearbeitungs- und Garantieentgelten anfällt und auch keine Businesspläne und Kreditsicherheiten erforderlich sind.

KMUs der besonders betroffenen Tourismusbranche können außerdem bei der Österreichischen Hotel und Tourismusbank Bundeshaftungen in Höhe von 80% für Überbrückungsfinanzierungen mit einer Laufzeit von 36 Monaten und für eine maximale Haftungssumme von EUR 400.000 beantragen.

Darüber hinaus soll in Kürze eine Antragstellung für Mittel aus dem Härtefonds, der mit 1 Mrd EUR dotiert ist, möglich sein. Der Fonds soll Zuschüsse für Ein-Personen-Unternehmen, Kleinstunternehmen, neue Selbstständige, freie Dienstnehmer und Non-Profit-Organisationen bereitstellen. Laut derzeitigen Berichten werden einmalige Zuschüsse gewährt, die später nicht zurückbezahlt werden müssen. Die Abwicklung solcher Anträge soll über die Wirtschaftskammer erfolgen. Die Förderrichtlinien werden derzeit erarbeitet, sind aber noch nicht veröffentlicht.

Darüber hinaus wird ein weiterer Härtefonds ua für Familienbetriebe eingerichtet, die durch die Unterstützungsleistung des Staats nicht profitieren. Auch hier werden die Detailregelungen derzeit noch abgestimmt.

CMS wird Sie selbstverständlich über weitere Entwicklungen informieren und unterstützt Sie gerne bei der Antragstellung und Abwicklung Ihres Förderansuchens.