COVID 19: Aktuelle Einschränkungen für Unternehmen

Österreich

Allgemeine Beschränkungen für Unternehmen

Am Sonntag, 15.03.2020 wurde das COVID-19-Maßnahmengesetz beschlossen. Dieses Gesetz sieht vor, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz („BMSGPK“) durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen kann, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Darüber hinaus kann – soweit erforderlich – auch das Betreten bestimmter Orte untersagt werden.

Das Verbot besteht nach den Materialien nur „zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen“. Unternehmen, in denen kein Kontakt mit Kunden besteht, sind von dem Verbot demnach nicht betroffen. Ebenso sind der Inhaber der Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (etwa Reinigungsarbeiten besorgen), vom Betretungsverbot nicht betroffen.

Auf dieser Grundlage erließ der BMSGPK die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Verordnung I). Gemäß dieser Verordnung ist ua das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt. Ausgenommen davon sind aber bspw öffentliche Apotheken, der Lebensmittelhandel, Drogerien, Tankstellen, Banken, Postfilialen, Tabakfachgeschäfte und Lieferdienste. Zu beachten ist, dass Unternehmen, die ausgenommene Dienstleistungen anbieten, derzeit auch nur solche und nicht sonstige Waren verkaufen dürfen.

Der BMSGPK erließ jedoch eine weitere Verordnung (Verordnung II). Gemäß dieser Verordnung ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher verboten. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für das Betreten von öffentlichen Orten, die aus beruflichen Zwecken erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Beide Verordnungen sind - vorerst - vom 16.03.2020 bis zum 22.03.2020 anwendbar.

Weitere Konkretisierungen zu diesen Verordnungen sind insbesondere für den Fall erforderlich, dass der zeitliche Anwendungsbereich dieser Verordnungen verlängert wird. So wäre angesichts des Sinns und Zwecks der Verordnung II aus Behördensicht nämlich argumentierbar, dass das Betreten öffentlicher Orte aus erforderlichen beruflichen Gründen nur für Berufe gilt, die für die Bekämpfung dieser Krise unerlässlich sind, wie dies auch medial kommuniziert wurde. Die Verordnung II sieht dies jedoch nicht ausdrücklich vor.

Verkehrsbeschränkungen

Darüber hinaus wurden vorläufige Landeverbote für Flugzeuge aus Risikogebieten (zB China, Italien, Schweiz, Frankreich, Spanien, Vereinigtes Königreich, Niederlande, Russland und Ukraine) erlassen und wurde auch der Schienenverkehr mit manchen Ländern (zB Italien, Schweiz, Liechtenstein) eingestellt.

Zu beachten ist aber, dass diese Beschränkungen ua nicht für Frachtflugzeuge, den schienenbezogenen Güterverkehr und für Züge ohne kommerziellen Halt in Österreich gelten.

Einreisebeschränkungen

Darüber hinaus bestehen derzeit umfangreiche Einreisebeschränkungen: So müssen Drittstaatsangehörige, die sich in den letzten 14 Tagen vor Reiseantritt in einem auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angeführten Gebiet, für das eine Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) angeführt ist, bei der Einreise ein Gesundheitszeugnis vorweisen, das bestätigt, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Wird ein solches nicht vorgelegt, kann entweder die Einreise verweigert oder können weitere Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz getroffen werden.

Hinsichtlich Einreisender aus Italien gilt: Diese benötigen jedenfalls ein aktuelles Gesundheitszeugnis, andernfalls die Einreise verweigert wird. Diese Einreisebeschränkungen sind wiederum nicht auf den Güterverkehr und den gewerblichen Verkehr anwendbar.