COVID-19: Europäische Kommission gibt grünes Licht für Beihilferegelung für deutsche Flughäfen

Europa
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Mit einer Entscheidung vom 11. August genehmigte die Europäische Kommission die deutsche Beihilferegelung zur Unterstützung deutscher Flugplätze. Die Regelung wurde teilweise auf der Grundlage von Artikel 107 Abs. 2 b) AEUV und teilweise auf Grundlage des Befristeten Rahmens genehmigt, um die Ziele der Beihilferegelung zu erreichen.

Im Rahmen der Regelung können beihilfegebende Stellen entweder Flughäfen durch Zuschüsse für direkt durch die COVID-19-Krise verursachte Einnahmeverluste entschädigen oder den Flughafenbetreibern, die aufgrund von COVID-19 Liquiditätsengpässe haben, Liquiditätshilfen in Form von Zuschüssen, Darlehensbürgschaften, Zinsvergünstigungen und Stundungen von Steuern und Gebühren gewähren. Zwar erweckt der Wortlaut den Eindruck, dass nur öffentliche Eigentümer Beihilfen im Verhältnis zu ihrem Gesellschaftsanteil gewähren dürfen. Dabei dürfte es sich jedoch um eine irreführende Formulierung und allgemeine Erwägungen handeln, die nicht bindend sind. Daher können alle Stellen, die Beihilfen gewähren können, Beihilfen auf Grundlage der Beihilferegelung ausreichen.

Anträge müssen bis zum 30. September 2020 eingereicht werden. Beihilfen im Rahmen der Regelung können bis zum 31. Dezember 2020 gewährt werden.

In Bezug auf den Schadensausgleich sieht die Regelung vor, dass die Flughafenbetreiber für den Zeitraum vom 4. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 eine Entschädigung von bis zu 100 % des erlittenen Schadens erhalten können, sofern der Begünstigte einen direkten Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden und den COVID-19-Maßnahmen nachweisen kann.

Der Schaden wird auf der Grundlage des Einnahmeverlustes und der vermiedenen Kosten während des oben genannten Zeitraums berechnet. Dabei können sowohl Einnahmeverluste aus dem Bereich Aviation (Flughafengebühren) als auch Non-Aviation (Mieten, Umsatzbeteiligungen, Parken, Tankung, Werbung oder sonstige Beteiligungen) berücksichtigt werden.

Für die Berechnung werden die Einnahmen des Flughafens während des Entschädigungszeitraums mit den erwarteten Einnahmen auf der Basis des Referenzzeitraums des Vorjahres (4. März bis 30. Juni 2019) verglichen. Die Regelung enthält auch eine Rückzahlungsverpflichtung, so dass jede Beihilfe, die über den tatsächlich entstandenen Schaden hinausgeht, zuzüglich Zinsen erstattet werden muss.

Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Maßnahme mit Artikel 107 Abs. 2 b) AEUV im Einklang steht.

Erwähnenswert ist, dass im Rahmen der Regelung der Schadensausgleich nicht mit der Liquiditätshilfe kombiniert werden kann, wenn es sich bei letztgenannter um einen direkten Zuschuss handelt. Eine Kombination mit anderen Liquiditätshilfen (z.B. Zinsvergünstigungen) ist hingegen möglich.

Was die Maßnahmen zur Liquiditätshilfe betrifft, so fallen die meisten der Maßnahmen unter bestehende Regelungen, die bereits zuvor von der Kommission nach dem Befristeten Rahmen genehmigt wurden, mit Ausnahme der Steuer- und Gebührenstundungen.

Tatsächlich sieht die Regelung die Möglichkeit vor, (i) Steuern und Gebühren zu stunden, (ii) erleichtert einen Zahlungsplan für Steuerschulden zu gewähren, (iii) Steuerschuldbeitreibungen auszusetzen und (iv) Steuererstattungen zu beschleunigen.

Was die Stundung von Steuern und Gebühren betrifft, so hat die Kommission geprüft, ob diese Maßnahme die im Befristeten Rahmen festgelegten Bedingungen erfüllt. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass (i) die Maßnahme Unternehmen unterstützt, die in einem von der COVID-19-Krise besonders betroffenen Sektor tätig sind, (ii) die Beihilfe vor dem 31. Dezember 2020 gewährt wird, wobei die Stundungen spätestens am 31. Dezember 2022 auslaufen, und (iii) die deutschen Behörden Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung ergriffen haben.

Die Kommission war daher der Ansicht, dass die Maßnahmen notwendig, angemessen und verhältnismäßig sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben und somit im Einklang mit Artikel 107 Abs. 3 b) AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Bedingungen stehen.

Diese Beihilferegelung zugunsten deutscher Flughäfen ist die dritte, die von der Europäischen Kommission geprüft wurde, obwohl bereits eine Vielzahl von Maßnahmen zugunsten von Fluggesellschaften von den Mitgliedstaaten beschlossen und von der Kommission genehmigt wurden. Dies ist recht überraschend für einen Sektor, der von der COVID-19-Pandemie besonders betroffen ist. Angesichts der zugunsten der wallonischen Flughäfen und des Flughafens von Timisoara getroffenen Maßnahmen besteht die Möglichkeit, dass in den kommenden Wochen weitere Entscheidungen getroffen werden.