Neue Pflichten für Unternehmen  

Slowakei
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Das Jahr 2021 bringt neue gesellschaftsrechtliche Pflichten für Unternehmen und Arbeitgeber mit sich. In diesem Artikel stellen wir Ihnen einige davon vor.

Beachten Sie, dass einige neue Pflichten umgehend erfüllt werden müssen und für andere im Laufe des Jahres sorgfältig geplant werden sollte, um Komplikationen oder Bußgelder zu vermeiden.

Registrierung zusätzlicher Angaben im Handelsregister

Eine Gesellschaft, in welcher (i) beispielweise in der Funktion des Prokuristen, Mitglieds der Geschäftsführung oder Leiter der Zweigniederlassung eine ausländische Person auftritt oder (ii) welche ausländischen Gesellschafter hat, ist verpflichtet, nachträglich persönliche Angaben, wie etwa eine ausländische Geburtsnummer oder Reisepassnummer im Handelsregister registrieren zu lassen. Diese Änderung kann sofort vorgenommen werden. Nach dem 1. Oktober 2021 wird es zwingend notwendig, diese Angaben bei dem nächsten Antrag ins Handelsregister eintragen zu lassen. Der letztmögliche Termin hierfür ist der 30. September 2022.

Registrierung von Angaben einer Zweigniederlassung

Bis zum 30. September 2021 müssen alle Zweigniederlassungen mittels Antrags dem Handelsregister bestätigen, dass alle eingetragenen Angaben richtig sind oder alternativ einen Änderungsantrag bezüglich aller nicht aktuellen Angaben stellen. Widrigenfalls werden sie aus dem Handelsregister gelöscht.

Löschung der Handlungsbeschränkungen eines statutarischen Organs

Handlungsbeschränkungen eines Geschäftsführers nach welchen dieser etwa nur gemeinsam mit einem Prokuristen handeln darf oder Beschränkung seiner Handlung nur auf die Rechtsgeschäfte bis zu einem gewissen Wert und ähnliche Beschränkungen sind nicht mehr zulässig. Gesellschaften, die im Handelsregister eine solche Handlungsbeschränkung des Geschäftsführers eingetragen haben, sind verpflichtet, die Löschung einer solchen Beschränkung zu beantragen. Sie müssen dies im Rahmen des nächsten Änderungsantrags tun, spätestens jedoch bis zum 30. September 2021. Widrigenfalls wird jedweder Antrag der Gesellschaft auf Eintragung von den Änderungen in das Handelsregister abgelehnt.

Beschränkungen für Gesellschafter und Geschäftsführer bei Zwangsvollstreckungen

Geschäftsführer und Käufer eines Geschäftsanteils kann nur eine Person sein, die nicht im Durchführungsregister für Zwangsvollstreckungen als „Verpflichteter“ eingetragen ist. Eintragungen in diesem Register können die beabsichtigte Abtretung eines Geschäftsanteils oder die Bestellung eines neuen Geschäftsführers verhindern.