In der Krise: Strafbarkeit vermeiden

Österreich
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Die COVID-19-Pandemie hat sich in Österreich zu einer massiven Wirtschaftskrise entwickelt. Vom Großkonzern bis zum Einzelunternehmen sind viele betroffen – speziell Gastronomie, Beherbergung, Unterhaltung, Verkehr und Handel.

Diese Entwicklung bereitet Entscheidungsträgern existenzielle Sorgen. Zentral ist das wirtschaftliche Überleben. Dabei darf man jedoch die Gefahr strafrechtlicher Konsequenzen nicht aus den Augen verlieren. Tatsächlich enden viele Unternehmenskrisen und Insolvenzen in Strafverfahren. Enttäuschte Gläubiger erstatten oft Strafanzeige. Auch die Insolvenzgerichte müssen die Staatsanwaltschaft über den Verdacht einer Straftat des Schuldners informieren. Durch Strafverfahren wird die wirtschaftliche Krise nicht selten zu einer persönlichen Katastrophe.

Wenn man ein paar Grundregeln beherzigt, muss das jedoch nicht sein:

  1. Vermögen nicht vor den Gläubigern „in Sicherheit“ bringen!
  2. Gerade in der Krise sorgfältig wirtschaften!
  3. Bei Förderanträgen wahre Angaben machen!
  4. Förderungen zweckentsprechend verwenden!
  5. Anvertraute Gelder nicht zum „Löcherstopfen“ verwenden!
  6. Besondere Sorgfalt bei unternehmerischen Entscheidungen walten lassen!
  7. Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bezahlen!

Vermögen nicht vor den Gläubigern in Sicherheit bringen!

In der Krise darf man sein Vermögen nicht vor den Gläubigern vorsätzlich „in Sicherheit“ bringen. Das Delikt der Betrügerischen Krida (§ 156 StGB) begeht, wer als Schuldner von zumindest zwei Gläubigern etwa

  • Betriebsvermögen unter Wert verkauft,
  • Waren verschenkt,
  • Bargeld ins Ausland verbringt,
  • ein unternehmensfremdes Bankkonto für eingehende Kundenzahlungen verwendet,
  • ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einräumt,
  • Eigenkapital ersetzende Darlehen an die Gesellschafter zurückzahlt oder
  • vom Unternehmenskonto gegen Scheinrechnungen von Subfirmen Gelder behebt.

Man muss dabei nur ernsthaft für möglich halten, dass durch die tatsächliche oder scheinbare Verringerung des Schuldnervermögens zumindest ein Gläubiger nicht befriedigt wird. Strafbar macht sich auch, wer als leitender Angestellter des Schuldners handelt oder dem Schuldner bzw. dem leitenden Angestellten mit Rat und Tat zur Seite steht – wie beispielsweise ein „eingeweihter“ Buchhalter.

Hinweis: Zu den leitenden Angestellten zählen Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder, Prokuristen und Angestellte mit maßgeblichem Einfluss auf die Geschäftsführung.

Betrügerische Krida wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft – übersteigt der Schaden 300.000 Euro sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.

Gerade in der Krise sorgfältig wirtschaften!

In der Krise ist auch echte Misswirtschaft strafbar. Eine Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB) begeht, wer als Schuldner oder dessen leitender Angestellter grob fahrlässig etwa

  • Waren weit unter Verkehrswert verkauft,
  • Leistungen ohne annähernd wertadäquate Gegenleistung erbringt,
  • eine extrem teure Werbekampagne beauftragt, die sich das Unternehmen nicht leisten kann,
  • äußerst riskante Börsengeschäfte mit spekulativem Charakter eingeht,
  • bei defizitärem Geschäftsbetrieb Privatentnahmen tätigt, die über das hinausgehen, was zur allerbescheidensten Lebensführung notwendig ist,
  • Geschäftsbücher nicht oder nur völlig unzureichend führt
  • oder Jahresabschlüsse nicht, völlig unzureichend oder zu spät erstellt.

Hinweis: Die verspätete Insolvenzanmeldung („Insolvenzverschleppung“) ist seit 2000 nicht mehr strafbar.

Strafbar macht sich nur, wer durch die Misswirtschaft seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt, bei Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt oder eine konkrete Gefahr der Zahlungsunfähigkeit, die nur noch durch staatliches Eingreifen abgewendet wird, herbeiführt.

Grob fahrlässig ist nach dem Gesetz, wenn man so ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Ausfall der Gläubigerbefriedigung geradezu wahrscheinlich war. Handelt man mit Vorsatz, kann man sich wegen Betrügerischer Krida (§ 156 StGB) strafbar machen. Die Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft – bei besonders großem Schaden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Tipp: Um späteren Vorwürfen der strafbaren Misswirtschaft vorzubeugen, sollte man sich gerade in der Krise um eine sorgfältige Buchhaltung bemühen, Geschäftsentscheidungen genau dokumentieren sowie den Stand von Zahlungsfähigkeit und Verschuldung besonders gewissenhaft beurteilen. Im Zweifel sollte man fachkundigen Rat einholen (z. B. in der Form einer Rechtsauskunft oder Steuerberatung).

Bei Förderanträgen richtige Angaben machen!

Die Bundesregierung und einzelne Landesregierungen haben umfangreiche Förderprogramme aufgelegt, um die Wirtschaft in der Corona-Krise zu unterstützen. Dazu zählen die Corona-Kurzarbeit, der Härtefallfonds, der Corona-Hilfsfonds, Staatsgarantien, der Fixkostenzuschuss, der Lockdown-Umsatzersatz, der Verlustersatz, der Sonder-Rahmenkredit für Großunternehmen der OeKB, die Entschädigung für Verdienstentgang bei Absonderung, die Investitionsprämie des AWS sowie die Förderpakete der Wirtschaftsagentur Wien etwa für Ein-Personen-Unternehmen, die Kreativwirtschaft und die Hotellerie.

Diese Förderungen haben eines gemeinsam: Sie müssen beantragt werden. Diese Anträge muss man wahrheitsgemäß ausfüllen. Man begeht Betrug (§ 146 StGB), wenn man sich die Förderung durch falsche oder unvollständige Angaben erschleicht oder wenn man schon zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereit ist, ein allenfalls mit dem Fördergeber vereinbartes Verhalten zu erbringen (z. B. bei einer Staatsgarantie keine Boni an Geschäftsführer zu zahlen oder während der Kurzarbeit den Beschäftigtenstand im Betrieb aufrechtzuerhalten). Der Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz wird von den Strafverfolgungsbehörden in der Praxis gerne aus den äußeren Umständen der Antragstellung abgeleitet („Wer offensichtlich falsche Angaben macht, hat auch den entsprechenden Vorsatz.“). Betrug wird mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bestraft. Die drohende Strafe erhöht sich dramatisch auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe, wenn man bei der Antragstellung unechte Urkunden (z. B. durch Fälschung einer Mitarbeiterunterschrift), verfälschte Urkunden (z. B. durch die nachträgliche Änderung von Daten in einer Bescheinigung) oder Urkunden mit falschem Inhalt (z. B. unwahre Umsatz- oder Lohnbestätigungen) verwendet oder wenn man einen großen Schaden verursacht.

Handelt es sich bei dem Förderungsempfänger um eine Gesellschaft (z. B. AG, GmbH, OG, KG), droht auch eine strafrechtliche „Haftung“ des Unternehmens. Wurde der wahrheitswidrige Antrag von einem Entscheidungsträger (z. B. Geschäftsführer, Prokurist) zu Gunsten der Gesellschaft eingebracht, muss auch diese mit einem Strafverfahren rechnen. Am Ende kann neben der Strafe für den Entscheidungsträger auch eine empfindliche Verbandsgeldbuße über die Gesellschaft verhängt werden.

Förderungen zweckentsprechend verwenden!

Auch die nachträgliche Zweckentfremdung von Förderungen ist strafbar. Wenn man als Förderungsempfänger oder als dessen leitender Angestellter eine Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken verwendet als zu jenen, für die sie gewährt wurde, macht man sich eines Förderungsmißbrauchs (§ 153b StGB) strafbar. Dieser wird mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bestraft. Übersteigt der missbräuchlich verwendete Förderungsbetrag 5.000 Euro kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren auferlegt werden; bei Beträgen von über 300.000 Euro droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Tipp: Um spätere Vorwürfe der Zweckentfremdung zu vermeiden, muss man die jeweiligen Förderungsbedingungen strikt einhalten. Die Verwendung der Förderungen sollte auch sorgfältig dokumentiert werden.

Anvertraute Gelder nicht zum „Löcherstopfen“ verwenden!

Gelder, die man aufgrund einer Vereinbarung zurückgeben, weitergeben oder für einen bestimmten Zweck verwenden muss, darf man nicht zur Abwendung der eigenen Zahlungsunfähigkeit gebrauchen. Das trifft z. B. auf Personen zu, die für andere Geld einnehmen (z. B. Tankwarte, Inkassobevollmächtigte, Verkaufskommissionäre) oder anvertrautes Geld für bestimmte Zwecke verwenden sollen (z. B. Einkaufskommissionäre, Treuhänder). Wer anvertraute Gelder vereinbarungswidrig für eigene Zwecke verwendet, begeht Veruntreuung (§ 133 StGB). Die Strafbarkeit setzt voraus, dass der Täter mit dem Vorsatz handelt, das eigene Vermögen oder das Vermögen eines anderen (z. B. des Unternehmens) unrechtmäßig zu mehren. Dieser Bereicherungsvorsatz entfällt nur dann, wenn der Täter eine aufrechenbare Gegenforderung hat bzw. zu haben glaubt oder den Berechtigten entschädigen will und dazu aufgrund sofort verfügbarer Mittel auch in der Lage ist. Veruntreuung wird mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bestraft. Bei großem Schaden (mehr als 300.000 Euro) steigt die Strafdrohung auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Hinweis: Die punktuelle Befriedigung einzelner Gläubiger nach der Methode „Loch auf, Loch zu“ verhindert nicht die Annahme der Zahlungsunfähigkeit, sie führt zudem zur Strafbarkeit wegen Veruntreuung, wenn man dazu Geld verwendet, das einem für bestimmte Zwecke anvertraut wurde.

Besondere Sorgfalt bei unternehmerischen Entscheidungen walten lassen!

In der Krise müssen Gesellschaftsorgane (z. B. GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstandsmitglied) bei unternehmerischen Entscheidungen besonders sorgfältig abwägen. Um mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu handeln, darf man sich bei unternehmerischen Entscheidungen nicht von sachfremden Interessen leiten lassen und muss auf der Grundlage angemessener Informationen annehmen können, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (Business Judgement Rule). Diese Regel ist Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit wegen Untreue (§ 153 StGB). Ein strafbarer Missbrauch der Vertretungsbefugnis liegt nur dann vor, wenn der Machthaber in unvertretbarer Weise gegen Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen (vgl. Business Judgement Rule). Untreue wird mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bestraft – bei hohem Schaden sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.

Tipp: Unternehmerische Entscheidungen (z. B. Neuinvestitionen, Übernahmen, Anerkennungsprämien für in der Corona-Krise besonders engagierte Mitarbeiter) sollten gerade jetzt besonders gut vorbereitet und dokumentiert werden. Im Zweifel kann eine vertrauenswürdige Rechtsauskunft helfen.

Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bezahlen!

Nach den Sozialversicherungsgesetzen (insb. nach dem ASVG) hat der Dienstgeber die Dienstnehmerbeiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung bei der Lohnauszahlung einzubehalten und dann an die Sozialversicherungsträger abzuführen (z. B. an die Österreichische Gesundheitskasse oder PVA). Behält der Dienstgeber bzw. ein mit dieser Aufgabe betrauter leitender Angestellter des Dienstgebers die Dienstnehmerbeiträge ein und leitet sie dann nicht an den Sozialversicherungsträger weiter, begeht er das Delikt des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB). Die Tat ist mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht.

Tipp: In Österreich gibt es die Möglichkeit der nachträglichen „Sanierung“ von Vermögensdelikten. Durch Tätige Reue (§ 167 StGB) entfällt die Strafbarkeit unter anderem wegen §§ 146, 153, 153b, 156, 158 und 159 StGB, wenn man, bevor die Strafverfolgungsbehörden von der Straftat Kenntnis haben, den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden wiedergutmacht oder sich zu dieser Wiedergutmachung vertraglich verpflichtet. Im Fall des § 153c StGB hat man für die strafbefreiende Bezahlung der ausstehenden Beiträge sogar bis zum Schluss der Hauptverhandlung im Strafverfahren Zeit (§ 153c Abs. 3 StGB).

Fazit

Die Wirtschaftskrise stellt Unternehmen und ihre Entscheidungsträger vor große Herausforderungen. Das Ringen um das wirtschaftliche Überleben birgt auch strafrechtliche Risiken. Einen „Krisenbonus“ gibt es im Strafrecht aber nicht. Im Unterschied zum Insolvenzrecht – wo beispielsweise die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bis zum 30.6.2021 ausgesetzt wurde – haben die COVID-19-Gesetze keine Aussetzung der Strafbarkeit oder eine Änderung der Strafbarkeitsvoraussetzungen gebracht. Das Strafrecht wird wie vor der Krise vollzogen.

Deshalb unser dringender Rat: Unternehmen müssen ihre strafrechtlichen Risiken in der Krise evaluieren und Strategien zur Vermeidung von Strafbarkeit entwickeln. Bei Fragen zu dieser Analyse und zu entsprechenden Vorsorge- und Compliancemaßnahmen können Ihnen die Kontaktpersonen dieses Beitrags behilflich sein.