Umfassende Neuerungen im österreichischen Wettbewerbsrecht

Österreich
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Das Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2021 (“KaWeRÄG 2021”) ist am 10.09.2021 in Kraft getreten.[1]

Das KaWeRÄG 2021 setzt die ECN+ Richtlinie um und soll eine Anpassung des österreichischen Kartellrechts an das „moderne Wirtschaftsleben“ vorsehen.[2]

Die wesentlichen Änderungen sind:

Fusionskontrolle:

  • Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse – Zweite Inlandsumsatzschwelle: Neben einem Umsatz aller beteiligter Unternehmen von insgesamt mehr als EUR 30 Millionen in Österreich wird mit der Novelle eine zweite Inlandsumsatzschwelle eingeführt, wonach mindestens „zwei der beteiligten Unternehmen jeweils [...] einen Umsatz von mehr als EUR 1 Million“ in Österreich erzielen müssen (unverändert bleiben hingegen die beiden anderen Umsatzschwellen, d.h. ein weltweiter Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen von mehr als EUR 300 Millionen und mindestens zwei beteiligte Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von jeweils mehr als EUR 5 Millionen). Es wird deshalb erwartet, dass die Anzahl der anmeldepflichtigen Zusammenschlüsse in Österreich zurückgehen wird. Insbesondere werden durch die Neuregelung die meisten Fälle des Erwerbs alleiniger Kontrolle, in denen das Zielunternehmen nur einen unbedeutenden Inlandsumsatz erzielt, von der österreichischen Fusionskontrolle ausgenommen (außer die Transaktion fällt unter die alternative Transaktionswertschwelle oder im Fall der Bildung eines Gemeinschaftsunternehmens, bei dem der Umsatz weiterer Gesellschafter zu berücksichtigen ist, z.B. wenn am Zielunternehmen ein anderer Gesellschafter mit einer Beteiligung von 25 % oder mehr beteiligt bleibt). Nachdem die entsprechenden Übergangsbestimmungen jedoch (wohl infolge eines Redaktionsversehens) widersprüchlich sind, ist derzeit ungeklärt, ob die zweite Inlandsschwelle bereits nach dem Tag der Kundmachung des KaWeRÄG (d.h., am 10.09.2021) oder erst nach dem 31.12.2021 Anwendung findet.
  • Einführung des SIEC-Tests: Während die österreichische Fusionskontrolle als Untersagungstatbestand bislang (nur) einen Marktbeherrschungstest vorsah, wird mit dem KaWeRÄG 2021 zusätzlich der aus der EU-Fusionskontrollverordnung bekannte Tatbestand der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs (SIEC-Test, Englisch: Significant Impediment of effective Competition) eingeführt. Diese Änderung gilt für Zusammenschlüsse, die nach dem 31.12.2021 angemeldet werden.
  • Erhöhung der Anmeldegebühr für Zusammenschlüsse: Die Anmeldegebühr (für Phase I) wird von EUR 3.500 auf EUR 6.000 erhöht.[3] Auch diese Änderung gilt nur für alle nach dem 31.12.2021 angemeldeten Zusammenschlüsse.[4]
  • Stärkung der Durchsetzung des InvKG: Die Bundeswettbewerbsbehörde („BWB”) muss nunmehr dafür Sorge tragen, dass sämtliche Zusammenschlussanmeldung auch der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Investitionskontrollgesetz (InvKG) weitergeleitet werden.[5] Infolgedessen ist zu erwarten, dass bei Transaktionen, an denen unmittelbar oder mittelbar Erwerber/UBOs aus Drittstaaten (nicht-EWR oder Schweiz) beteiligt sind und bei denen eine österreichische Zusammenschlussanmeldung, aber kein Genehmigungsantrag nach dem InvKG erfolgt, genau geprüft wird, ob ggf. von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten ist.

Digitale Märkte/Marktmachtmissbrauch:

  • Feststellung der marktbeherrschenden Stellung eines auf mehrseitig digitalen Märkten agierenden Unternehmens: Mit dem KaWeRÄG 2021 wird ein eigenes Feststellungsverfahren eingeführt, welches es den Amtsparteien (der BWB und dem Bundeskartellanwalt) sowie den Regulatoren ermöglicht, beim Kartellgericht einen Antrag auf Feststellung der marktbeherrschenden Stellung eines auf mehrseitig digitalen Märkten agierenden Unternehmens zu stellen.[6] Für ein solches Verfahren ist der Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nicht erforderlich. Wenn eine Feststellungsentscheidung vorliegt, muss in einem nachfolgenden Verfahren wegen einem behaupteten Missbrauch die marktbeherrschende Stellung nicht mehr gesondert bewiesen werden. Allerdings bleibt abzuwarten, ob dieses neue Verfahren häufig zur Anwendung gelangt. Wir gehen aber davon aus, dass mehrseitig digitale Märkte in Zukunft von den österreichischen Wettbewerbshütern verstärkt unter die Lupe genommen werden könnten.
  • Neue Marktmachtkriterien in der Plattformökonomie: Das KaWeRÄG 2021 enthält weitere Faktoren, die zu berücksichtigen sind, wenn geprüft wird, ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt. Diese sind insbesondere auf mehrseitig (digitale) Märkte zugeschnitten, wie etwa (i) die Bedeutung von Vermittlungsleistungen für den Zugang anderer Unternehmer zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, (ii) der Zugang zu wettbewerblich relevanten Daten und (iii) der aus Netzwerkeffekten gezogene Nutzen.

Wettbewerbsrecht und Nachhaltigkeit:

  • Freistellung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen – Kriterium der angemessenen Beteiligung der Verbraucher: Die Freistellungsvoraussetzung, wonach Verbraucher an den aus einer Wettbewerbsbeschränkung resultierenden Effizienzgewinnen angemessen beteiligt sein müssen, wird erweitert: Eine angemessene Beteiligung der Verbraucher wird dann angenommen, wenn diese Effizienzgewinne zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft wesentlich beitragen.

Umsetzung der ECN+ Richtlinie:

  • Der Großteil der Änderungen im KaWeRÄG 2021 dient der Umsetzung der ECN+ Richtlinie. Insbesondere enthält die Novelle auch einige Neuregelungen betreffend Geldbußen:
    • Siegelbruch: Mit der Novelle wird ein neuer Geldbußentatbestand eingeführt: Wenn ein Unternehmen im Rahmen einer wegen einer möglichen Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV gerichteten Hausdurchsuchung die Amtshandlungen der BWB nicht duldet oder ein von ihr dabei angebrachtes Siegel beschädigt oder ablöst, kann eine Geldbuße von bis zu 1 % des Jahresumsatz verhängt werden (bisher bestand hier nur eine strafrechtliche Sanktion gegen natürliche Personen, die ein Siegel brechen).
    • Verhängung von Geldbußen (Rechts- und wirtschaftliche Nachfolge, Haftung von Muttergesellschaften): Das KaWeRÄG 2021 führt nun ausdrücklich das Konzept der wirtschaftlichen Einheit in das österreichische Wettbewerbsrecht ein und ermöglicht die Verhängung von Geldbußen gegen das Unternehmen, welches die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung betrieben hat, als rechtlicher Nachfolger danach betreibt oder in wirtschaftlicher Kontinuität fortführt. Darüber hinaus wird durch die Novelle klargestellt, dass Geldbußen auch gegen Muttergesellschaften verhängt werden können, die zu derselben wirtschaftlichen Einheit gehören wie ein an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen.

Informelle Einschätzung von Sachverhalten im Bereich wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und im Bereich der Fusionskontrolle durch die BWB:

  • Mit dem KaWeRÄG 2021 wird nun ausdrücklich eine Bestimmung eingeführt, wonach Unternehmen die BWB um eine informelle Einschätzung von Sachverhalten ersuchen können, welche den Vorschriften über wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (§ 1 KartG und Art. 101 AEUV) oder der österreichischen Fusionskontrolle unterliegen könnten.[7]


[1] Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 176/2021.
[2] Erläuternde Bemerkungen zum Ministerialentwurf, 114/ME XXVII. GP, Seite 1, abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00114/index.shtml.

[3] § 10a WettbG.

[4] § 10a Abs 1 WettbG.

[5] § 10 Abs 6 WettbG.

[6] § 28a und 36 Abs 2a KartG.

[7] § 2 Abs 5 WettbG.