Das Gesellschaftsmandat (das „Mandat“) umfasst die Ausübung von Aufgaben und Befugnissen durch den Geschäftsführer/das Verwaltungsratsmitglied im Interesse der Gesellschaft. Der Arbeitsvertrag (der „Vertrag“) umfasst hingegen ein Unterordnungsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber.
Die Praxis, ein Mandat und einen Vertrag zu kombinieren, hat sich schrittweise entwickelt, um dem Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglied den Schutz des Arbeitsrechts sowie den Zugang zur Sozialversicherung zu ermöglichen.
Die Kombination von Mandat und Vertrag ist nur möglich, wenn der Vertrag inhaltlich der Realität entspricht und eine tatsächliche Beschäftigung widerspiegelt.
Damit die Kombination rechtmäßig ist, müssen 4 Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Der Vertrag muss sich auf technische Aufgaben beziehen, die sich deutlich von den im Rahmen des Mandats ausgeführten Aufgaben unterscheiden;
- Das Verwaltungsratsmitglied/der Geschäftsführer muss bei der Ausübung seiner bezahlten Tätigkeiten in einem Unterordnungsverhältnis stehen: Der Grad der Kontrolle und Weisung durch den Arbeitgeber wird insbesondere im Hinblick auf die Art der ausgeübten Tätigkeit geprüft;
- Die Vergütung muss gemäß dem Vertrag gezahlt werden und sich von der Vergütung für das Mandat (sofern vorhanden) unterscheiden;
- Kein Rechtsmissbrauch: Der Vertrag muss wirklichkeitsgetreu sein, einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung entsprechen, durch ein Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet sein und darf nicht nur dem Zweck dienen, die Bestimmungen über die jederzeitige Widerrufbarkeit von Gesellschaftsorganen zu umgehen.
Aktiengesellschaften („Sociétés anonymes”):
Neben den oben genannten Bedingungen gelten für Aktiengesellschaften mit Verwaltungsrat besondere Bedingungen. Eine Kombination ist dann möglich, wenn die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind:
- Das Verwaltungsratsmitglied allein ist nicht befugt, die Gesellschaft gegenüber Dritten zu verpflichten;
- Das Verwaltungsratsmitglied ist Mitglied eines Verwaltungsrats, das sich aus mehreren Mitgliedern zusammensetzt;
- Das Verwaltungsratsmitglied ist in Bezug auf spezifische Arbeitspflichten, die sich aus dem Vertrag ergeben, dem Verwaltungsrat unterstellt.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung („Sociétés à responsabilité limitée”):
Grundsätzlich ist es möglich, dass Geschäftsführer sowohl ein Mandat als auch einen Vertrag innehaben, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Dazu zählen beispielsweise folgende Kriterien:
- Der Geschäftsführer ist nicht alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft und hält nur eine Minderheitsbeteiligung an dieser;
- Die Befugnisse des Geschäftsführers sind beschränkt (er kann die Gesellschaft nicht in jedem Fall durch seine alleinige Unterschrift verpflichten);
Die Gewerbelizenz ist nicht auf den Namen des Geschäftsführers ausgestellt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Mandat und Vertrag unabhängig voneinander gelten, das heißt, die Beendigung des Mandats bedeutet nicht automatisch die Beendigung des Vertrags und umgekehrt bedeutet die Entlassung nicht automatisch den Verlust des Mandats.
In Bezug auf die Sozialversicherung hängt die Zugehörigkeit des Geschäftsführers bzw. Verwaltungsratsmitglieds von der Gesellschaftsform und der Art des Vertragsverhältnisses ab. Ein Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglied kann für Sozialversicherungszwecke entweder als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger behandelt werden.
Wenn Sie weitere Informationen zur Kombination von Mandat und Vertrag, zur Bewältigung der Risiken aufgrund dieser Kombination oder zur Sozialversicherungspflicht im Falle einer Kombination wünschen, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Unsere Expert:innen – auch aus dem German Desk – helfen Ihnen gerne weiter.
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