Umsatzsteuerbefreiung bei Leistungen an eine Bank im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldautomaten

23/07/2015

Zwischen der Klägerin und einer in¬ländischen Bank bestand während des Streitjahrs (2005) ein „Miet-,
Wartungs- und Processing-Vertrag über Geldautomaten“. Gegenstand dieses Vertrags waren die Versorgung, Wartung und Instandhaltung der Geldautomaten der Bank und die damit verbundene Datenverarbeitung („Rundum-sorglos-Paket“). Konkret oblag es der Klägerin, ne¬ben der Zurverfügungstellung von funktionsfähigen, d. h. mit der not¬wendigen Software und Hardware ausgestatteten Geldautomaten eigenverantwortlich die Befüllung der Geldautomaten mit seitens der Bank zur Verfügung gestellten Barmitteln vorzunehmen und die Auszahlung ebendieser bei einer zuvor erfolgreich durchgeführten Autorisierung zu veranlassen. Ein eigener Entscheidungsspielraum stand der Klägerin diesbezüglich nicht zu. Die im Rahmen eines Aus¬zahlungsvorgangs von der Klägerin erstellten Datensätze leitete diese daraufhin an die Bank weiter.

Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin gegenüber der Bank eine einheitliche Leistung mit Hauptund
Nebenleistungen erbracht. Dies ergebe sich zum einen aus dem zwischen der Klägerin und der Bank
vereinbarten Gesamtpreis und zum anderen aus dem Umstand, dass die Klägerin ihre Leistungen immer
als Gesamtpaket angeboten habe. Die Hauptleistung bestehe in der Ermöglichung der Auszahlung von
Bargeld an Geldautomaten.

Die einheitliche Leistung sei auch steuerfrei gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. d) UStG. Die einzelnen
Dienstleistungen der Klägerin erfüllten die spezifischen und wesentlichen Leistungselemente der
steuerfreien Leistung (Umsatz im Zahlungsverkehr) und bewirkten rechtliche und finanzielle Änderun¬gen.
Insofern übernimmt das Gericht die durch den EuGH mit Urteil vom 5. Juni 1997 – C-2 / 95 – gebildeten
Entscheidungskriterien zur Bestim¬mung der Umsatzsteuerpflicht von Dienstleistungen eines für eine Bank
tätigen Rechenzentrums.

Gegen das Bewirken von rechtlichen und finanziellen Änderungen sprach im Entscheidungsfall, dass die
Kläge¬rin zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der ausgegebenen Barmittel wurde. Nach Auffassung des
Gerichts kommt es aber nicht darauf an, ob die Ände¬rungen unmittelbar durch die Klägerin bewirkt
werden. Ausreichend sei, dass die Leistungen in einem hinreichend engen Verhältnis zu den durch die
Bank herbeigeführten Änderungen stehen. Insoweit sei ausreichend, dass die Klägerin an der Auszahlung
der Barmittel mit-wirkte und für die Datenverarbeitung im Rahmen des Transaktionsvor¬gangs
verantwortlich gewesen ist.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. V R 6 / 15) und es bleibt abzuwarten, ob der BFH die u. E.
zutreffende Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz bestätigt. Auf Grundlage der Revisionsentscheidung wird
auch zu überlegen sein, welche Auswirkungen sich für das Outsour¬cing in anderen Bereichen des
Bank¬geschäfts ergeben, etwa für das so¬genannte Kreditkartenprocessing.