Regulatorisch bedarf der RAIF als alternativer Investmentfonds („AIF“) keiner vorherigen Genehmigung durch die Luxemburger Aufsicht über den Finanzsektor (Commission de Surveillance du Secteur Financier – nachfolgend „CSSF“). Dies soll entsprechend den Forderungen des Marktes die beschleunigte Auflegung neuer Investmentfonds ermöglichen. Der Kontrolle durch die CSSF unterliegen nur die Verwaltungsgesellschaft („AIFM“) und die Verwahrstelle.
Die Anforderungen an die Auflegung eines RAIF sollen nachfolgend überblickartig dargestellt warden.
Produktseitig entspricht der RAIF weitestgehend dem bekannten Luxemburger Spezialfonds („SIF“) und steht wie dieser nur sog. „sachkundigen Anlegern“ offen, die in der Lage sind, das bestehende Investitionsrisiko angemessen einzuschätzen. Unter den Begriff des sachkundigen Anlegers fallen dabei nach dem RAIF-Gesetz insbesondere institutionelle sowie professionelle Anleger. Weiterhin ist die Auflegung des RAIF beim Luxemburger Handelsund Gesellschaftsregister anzumelden, die zentrale Verwaltung des RAIF muss in Luxemburg stattfinden. Die Mindestkapitalisierung eines RAIF beträgt wie für den SIF EUR 1.250.000.
Bezüglich der Wahl der Rechtsform lässt der luxemburgische Gesetzgeber eine Gestaltung in Vertragsform, d. h. als FCP (fonds commun de placement), sowie eine Gestaltung in Gesellschaftsform zu. Wird der RAIF als FCP ausgestaltet, ist zu beachten, dass der RAIF keine juristische Person, sondern eine Miteigentumsgemeinschaft ist. In diesem Fall handelt die Verwaltungsgesellschaft AIFM im eigenen Namen für Rechnung des FCP und trifft alle Investmententscheidungen und sonstigen operativen Entscheidungen des FCP.
Wird hingegen der RAIF in Gesellschaftsform aufgelegt, kann dies als Investmentgesellschaft mit variablem („SICAV“) oder fixem Kapital („SICAF“) erfolgen. Die Wahl der Rechtsform als SICAV oder SICAF ist zu unterscheiden von der gewählten Gesellschaftsform. Der RAIF in Form einer SICAV kann gem. Art. 23 des RAIF-Gesetzes gesellschaftsrechtlich als Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, einfache Kommanditgesellschaft, Spezialkommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft in Form einer Aktiengesellschaft aufgelegt werden.
Gem. Art. 4 Abs. 1 des RAIF-Gesetzes kann der RAIF im Unterschied zum SIF ausschließlich extern durch einen zugelassene AIFM verwaltet werden. Auf diese Weise kann der RAIF als solcher unreguliert bleiben und wird gleichzeitig einer regulierten Verwaltung unterstellt. Der AIFM kann seinen Sitz auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat haben. Dies bedeutet, dass beispielsweise eine deutsche AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft grenzüberschreitend einen Luxemburger RAIF in Gesellschaftsform verwalten kann. Die grenzüberschreitende Verwaltung eines RAIF in Form eines FCP ist hingegen nicht möglich.
Hinsichtlich der Asset-Klasse, in die ein RAIF investieren kann, enthält das RAIF-Gesetz keine Vorgaben. Somit ist das generelle „Ob“ des Investments in einen bestimmten Vermögensgegenstand gesetzlich nicht eingeschränkt. Das „Wie“ des Investments ist allerdings durch die einzuhaltenden Risikovorgaben mit dem Ziel einer Risikodiversifizierung eingeschränkt und an dem für den SIF von der CSSF erlassenen Rundschreiben 07 / 309 auszurichten.
Praktisch bedeutet dies, dass ein RAIF nicht als Single-Asset-RAIF, also als RAIF, der nur in einen Vermögensgegenstand investiert, ausgestaltet werden kann. Beispielsweise würde ein RAIF, der auf Asset-Seite nur in eine einzige Immobilie investiert, nicht den Vorgaben zur Risikodiversifizierung des RAIF-Gesetzes entsprechen. Eine Ausnahme hierzu ist nur dann möglich, wenn der RAIF so ausgestaltet ist, dass er ausschließlich in Risikokapital investiert.
In Anbetracht der Struktur des RAIF sieht das RAIF-Gesetz in Art. 49 Abs. 1 ausdrücklich die Möglichkeit vor, den Fonds mit verschiedenen Teilsondervermögen (compartments) als Umbrella-Struktur auszugestalten.
Nicht regulierte Investmentstrukturen durften in Luxemburg bisher nicht als Umbrella-Strukturen mit haftungsrechtlich separierten Teilsondervermögen aufgelegt werden. Dabei muss jedes Teilsondervermögen einem bestimmten Investmentportfolio zugeordnet sein, das sich von den Investmentportfolien anderer Teilsondervermögen insbesondere haftungsrechtlich unterscheidet. Entsprechend dieser festen Zuordnung können die Vermögenswerte eines Teilsondervermögens auch nur zur Befriedigung der Rechte und Forderungen der Anleger und Gläubiger dieses bestimmten Teilsondervermögens (Ring-fencing-Prinzip) verwendet werden. Jedoch ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, dass ein Teilgesellschaftsvermögen des RAIF in ein anderes Teilgesellschaftsvermögen desselben RAIF investiert (Art. 49 Abs. 7 RAIFGesetz). Ebenso ist die Möglichkeit, den RAIF in eine andere Fondsstruktur zu überführen, durch das RAIFGesetz ausdrücklich vorgesehen.
Aus steuerlicher Perspektive ist der RAIF wie ein SIF zu behandeln und unterliegt daher in Luxemburg nur der Abonnementsteuer. Diese beträgt 0,01 % des Nettovermögens des RAIF zum Ende eines jeden Quartals. Ein RAIF, der nicht als FCP ausgestaltet ist und ausschließlich in Risikokapital investiert, untersteht optional der gleichen steuerlichen Behandlung wie eine Risikokapitalgesellschaft, hat diesbezüglich aber ein Wahlrecht.
Hingegen unterfällt ein RAIF aus deutscher steuerlicher Sicht dem deutschen Investmentsteuergesetz, das für die steuerliche Einordnung von Investitionsgesellschaften zwischen Personal- und Kapitalgesellschaften differenziert. Entscheidend für die steuerrechtliche Einordnung ist somit die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung des RAIF.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der deutsche Spezialfonds bereits unter Ausgestaltungsgesichtspunkten deutlich eingeschränkter ist als der RAIF. Die Möglichkeit eines unregulierten AIF sieht das deutsche KAGB gar nicht vor. Gleiches gilt für eine unregulierte AIF-Umbrella- Struktur. Umgekehrt steht der Verwaltung eines in Gesellschaftsform aufgelegten Luxemburger RAIF auf Basis des europäischen Passes durch eine deutsche AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nichts entgegen. Auch unter Time-to-Market-Gesichtspunkten erscheint der RAIF vorteilhaft gegenüber dem deutschen Spezialfonds, dessen Anlagebedingungen sowie deren wesentliche Änderungen der BaFin vor der Ausgabe der Anteile oder Aktien vorzulegen sind.
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