Qualifizierte Infrastruktur – und alles ist günstiger?!

14/11/2017

Wesentliche Neuerungen

Die QI-Änderungs-VO bringt im Wesentlichen folgende Neuerungen mit sich:

  • Die Begriffsbestimmung der „Infrastrukturvermögenswerte“ wird um „Sachwerte“ erweitert und erfasst nunmehr weitere Infrastrukturarten wie z.B. Schienenfahrzeuge (Art. 1 Nr. 55a n.F.). Bisher war unklar, ob physische Sachen, die die Infrastruktur nutzen, von der Legaldefinition umfasst sind.
  • Der Begriff der „Infrastrukturprojektgesellschaft“ (Art. 1 Nr. 55b a.F.) wird durch die „Infrastrukturgesellschaft“ (Art. 1 Nr. 55 b n.F.) ersetzt. Letztere schließt neben einzelnen (Projekt-) Gesellschaften Unternehmensgruppen ein, um strukturierte Projektfinanzierungen zu berücksichtigen, an denen mehrere Gesellschaften einer Unternehmensgruppe beteiligt sind.
  • Um Gesellschaften zu berücksichtigen, die einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen durch Infrastrukturtätigkeiten erzielen, wird der Wortlaut der die Einnahmen betreffenden Kriterien geändert. Die Tätigkeit der Infrastrukturgesellschaft ist nicht länger auf Eigentum, Finanzierung, Entwicklung oder Betrieb von Infrastrukturvermögenswerten beschränkt (vgl. Art 1 Nr. 55b a.F.). Ferner muss nach Art. 1 Nr. 55b n.F. die „deutliche“ Mehrheit (bisher: „hauptsächlich“) der Einnahmen aus Eigentum, Finanzierung, Entwicklung oder Betrieb von Infrastrukturvermögenswerten erzielt werden. Zur Bewertung dieser Einnahmen soll das letzte Geschäftsjahr der Gesellschaft (soweit verfügbar) oder ein Finanzierungsvorschlag (z.B. Anleiheprospekt, Finanzprognosen in einem Kreditauftrag) genügen.
  • In Art. 164a n.F. wurden Mechanismen festgelegt, die andere Sicherheitsvereinbarungen zugunsten von Fremdkapitalgebern ermöglichen. Damit werden Infrastrukturgesellschaften nicht mehr direkt ausgeschlossen, die aus rechtlichen oder eigentumsrelevanten Gründen nicht imstande sind, den Kreditgebern Sicherheit auf sämtliche Vermögenswerte zu verschaffen.
  • Mit Blick auf die Einnahmen befreit das Kriterium der sogenannten Renditeregulierung alternativ zu der großen Anzahl von Nutzern von den Anforderungen an die vertraglichen Regelung zwischen der Infrastrukturgesellschaft und dem Abnehmer, die wirksam vor Verlusten schützen sollen (z.B. Kündigungsklauseln).
  • Bei einem Fremdkapitalinvestment in eine Infrastrukturgesellschaft kann die erforderliche Sicherheitenbestellung auch derart erfolgen, dass das Unternehmen nachweist, dass Sicherheit in Form sämtlicher Vermögenswerte und Verträge, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind, für den Fremdkapitalgeber nicht erforderlich ist, um seine Investition wirksam zu schützen oder wiederzuerlangen. In diesem Fall genügt es, wenn der Großteil des Investments durch andere Sicherheiten wie z.B. der Verpfändung von Geschäftsanteilen oder Eintrittsrechten wirksam geschützt werden kann.
  • Forderungen von Liquiditätsgebern (z.B. Banken) und Treuhändern dürfen künftig vor Investitionen des Versicherers in Anleihen der oder Darlehen an die Infrastrukturgesellschaft ohne ECAI-Rating bedient werden. Dies erleichtert die Finanzierungsstruktur.
  • Die QI-Änderungs-Verordnung führt das Konzept der „qualifizierten Investitionen in Infrastrukturunternehmen“ ein (Art. 164b). Mit dieser neuen Anlagekategorie sollen die Investitionsmöglichkeiten von Projektbeteiligungen auf Unternehmensbeteiligungen erweitert werden. Die künftig finanzierbaren Infrastrukturunternehmen haben ein über die Bewirtschaftung eines Projekts hinausgehendes Betätigungsfeld. Die unternehmerischen Risiken sind bei Infrastrukturunternehmen höher als bei (reinen) Infrastrukturprojekten, aber geringer als bei Nicht-Infrastrukturunternehmen bzw. -projekten. Bei der Eigenkapitalhinterlegung des investierenden Versicherers entweder über Eigen- oder Fremdkapital wird dies künftig berücksichtigt (Stressfaktor 36% bei Eigenkapitalinvestment ohne symmetrische Anpassung).

Unterschiede zur qualifizierten Infrastrukturinvestition ergeben sich u.a. aus den Kriterien zur grundsätzlichen Diversifizierung der Einnahmen im Hinblick auf Tätigkeiten, Standorte oder Zahlende (Ausnahme bei einer Renditeregulierung oder unbedingten Zahlungsverpflichtung) oder einer mindestens dreijährigen Geschäftstätigkeit bei einem Unternehmen ohne ECAI-Rating (sofern Rating vorhanden, muss es mindestens CQS 3 sein). Ziel dieser Kriterien ist es sicherzustellen, dass nur sichere Investitionen von der geringeren Kalibrierung profitieren.

Fazit

Günstige Infrastruktur?! Für den Solvency II Anleger kann es bei der Eigenkapitalhinterlegung vorteilhaft sein, in qualifizierte Infrastruktur zu investieren (Stressfaktor 30% bzw. 36% bei Eigenkapitalinvestments ohne symmetrische Anpassung). Der (rechnerische) Vergleich z.B. mit einem Wertpapierzugang außerhalb der QI-VO („normales“ Spreadrisiko) sollte erfolgen und kann im Einzelfall günstiger sein.