Anwendungsbereich
Das RS 11/2017 fasst die künftige Verwaltungspraxis der BaFin zur AnlV und PFAV zusammen. Die beiden Verordnungen regeln die Anlage des Sicherungsvermögens von „kleinen“ Versicherern, Pensionskassen und Pensionsfonds. Über entsprechende länderspezifische Regelungen oder Satzungen gelten die AnlV oder die PFAV und somit das RS 11/2017 im Ergebnis auch für andere Versorgungseinrichtungen wie z.B. Versorgungswerke. Soweit das Rundschreiben allgemeine Vorgaben an die Anlage von Sicherungsvermögen aufstellt, dürften sich auch Solvency II unterfallende Versicherer im Hinblick auf § 124 VAG am Rundschreiben orientieren. Das neue Rundschreiben hat damit erhebliche praktische Bedeutung für die Anlage vieler institutioneller Investoren.
Wesentliche Neuerungen
Wesentliche Neuerungen des RS 11/2017 im Vergleich zum Konsultationsentwurf sind:
- Bail-In-Quote: Neu ist eine 25 %-Quote für direkt oder indirekt gehaltene bail-in-fähige Schuldtitel (d.h. solche nach § 46f Abs. 6 Kreditwesengesetz). Entsprechende Titel, die vor dem 1. Januar 2017 erworben wurden, genießen Bestandsschutz und sind auf die Bail-in-Quote nicht anzurechnen. Bail-in-Schuldtitel können etwa nach § 2 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 18 AnlV oder bei einem Rating zwischen Speculative-Grade und Investment-Grade auf die High-Yield-Quote (5 %) oder die Öffnungsklausel (§ 2 Abs. 2 AnlV) allokiert werden.
- Beteiligungsquote (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 AnlV): Die bisherige kurzfristige Fremdkapitalaufnahmegrenze von 10 % gilt nicht mehr für einen Private Equity Fonds, es sei denn, es handelt sich dabei um einen Dachfonds. Dies bringt insbesondere für die Allokation von ausländischen Private Equity Fonds Vorteile. Ferner gestattet die BaFin eine Fremdkapitalaufnahme zur Vorfinanzierung von Kapitalabrufen. Die BaFin hält am Erfordernis der freien Übertragbarkeit fest. Sie betont die Bedeutung der Anforderungen an das Geschäftsmodell mit unternehmerischen Risiken.
- Immobilienquote (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 AnlV): <br/> <br/>Nr. 14 lit. a): Die grundsätzlich vorherige Zustimmung des Treuhänders (§ 129 Abs. 1 VAG) bei einer Verfügung über ein Grundstück bzw. Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft, die dieses hält, kann bei einem Eilverkauf, d.h. einem notwendigen Verkauf innerhalb von fünf Bankarbeitstagen, nachträglich erfolgen. <br/> <br/> <br/>Nr. 14 lit. c): Bewirtschaftungsgegenstände (§ 231 Abs. 3 KAGB) werden als eligible Assets im Einklang mit der bisherigen BaFin-Verwaltungspraxis klarstellend genannt. <br/> <br/>Die bisherigen Rückgabemodalitäten (Rückgabe innerhalb von sechs Monaten, Zahlung Rückgabebetrag innerhalb von 20 Kalendertagen) sollten nicht länger gelten. Die Rückgabe von Anteilen sollte nach der vom KAGB abweichenden Definition eines offenen Fonds mindestens einmal jährlich möglich sein. Dies bedeutet eine erhebliche Erleichterung vor allem für EU-AIF, die nun leichter auf die Bedürfnisse von VAG-Investoren angepasst werden können.<br/>
- Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere („OGAW“) (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 AnlV): Entsprechende Anlagen müssen nicht mehr vollständig transparent sein. Ein Investment des OGAW in einen nicht-transparenten Zielfonds ist in geringem Umfang zulässig. Es erfolgt dann eine Anrechnung auf die 7,5 %-ige AI-Quote. Die BaFin erläutert nicht, wann ein geringer Umfang vorliegt.
- Beteiligung an offenen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 AnlV): <br/> <br/>Der weite Wertpapierbegriff des § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) KAGB wird auf Wertpapiere im Sinne des § 193 KAGB eingeschränkt. Eine Übergangsvorschrift oder Bestandsschutz für bestehende Investments gibt es nicht. Erfüllen Anlagen des Sicherungsvermögens (nicht nur die nach Nr. 16) nicht mehr die geltenden Voraussetzungen, müssen sie künftig nicht mehr unverzüglich, sondern interessewahrend dem Sicherungsvermögen entnommen werden. <br/> <br/> <br/>Die 20 %-Grenze für ungelistete Unternehmensbeteiligungen erfasst nunmehr auch geschlossene Private Equity Fonds nach Nr. 13 lit. b). Umqualifikationen von insbesondere Investments in Private Equity Fonds als Wertpapierinvestments werden erschwert. Andere geschlossene Fonds müssen nach dem Wortlaut nicht zwingend als ungelistete Unternehmensbeteiligung eingeordnet werden. <br/> <br/> <br/>Darf nach den Anlagebedingungen eines offenen Fonds die Anteilrücknahme bei außergewöhnlichen Umständen ausgesetzt werden, steht dies nach Ansicht der BaFin einer Sicherungsvermögensfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 bis 17 AnlV grundsätzlich nicht entgegen. Trotz des ausdrücklichen Bezugs nur auf Fonds nach Nr. 15 bis 17 sollte dies auch bei offenen Immobilien-Spezialfonds nach Nr. 14 lit. c) gelten. <br/>
Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Rundschreiben
Mit dem RS 11/2017 wird das RS 4/2011 ersetzt. Gleichzeitig werden das Rundschreiben über Anlagen in Asset-Backed-Securities (ABS) und Credit-Linked-Notes (CLN) und das Rundschreiben 7/2004 über Anlagen in Hedgefonds aufgehoben. Deren Inhalt ist nunmehr im RS 11/2017 enthalten, das ab dem 12. Dezember 2017 gilt. Auch die drei BaFin-Hinweise über Anlagen in Unternehmensdarlehen, im High-Yield-Bereich sowie bei der EU, dem ESM sowie der EFSF wurden aufgehoben.
Fazit
Hat sich das Warten gelohnt? Nein, eher nicht. Im Vergleich zu dem Konsultationsentwurf fallen die Änderungen im neuen RS 11/2017 gering aus. Ein knappes Jahr für die Finalisierung und die damit verbundene Unsicherheit für die Praxis sind zu lang. Dennoch werden mit dem neuen RS 11/2017 die insbesondere seit Inkrafttreten des KAGB bestehenden Unsicherheiten bei der Anlage des Sicherungsvermögens in Investmentvermögen verringert. Fondsstrukturierungen und -investments werden erleichtert und bisher bestehende Unklarheiten präzisiert. Die Zusammenfassung in einem Rundschreiben vereinfacht die Handhabung der BaFin-Vorgaben.
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