Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie kommt

06/04/2018


Zeitrahmen

Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben sich am 15. Dezember 2017 auf die Novellierung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (sog. 5. EU-Geldwäscherichtlinie) geeinigt. Es wird davon ausgegangen, dass die Richtlinie Mitte 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Die Mitgliedstaaten hätten sodann 18 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Somit ist mit einem In-Kraft-Treten Ende 2019 zu rechnen.

Umgang mit Kryptowährungen

In Zukunft sollen die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen erstmals auch Umtauschplattformen für Kryptowährungen, etwa Bitcoins, sowie die Anbieter von elektronischen Geldbörsen für Kryptowährungen (sog. Wallets) treffen. Als Umtauschplattformen werden dabei elektronische Wechselstuben angesehen, die Kryptowährungen in Fiatgeld wechseln und umgekehrt. Elektronische Geldbörsen sind die Anbieter von Konten, die auf Kryptowährungen lauten und über die Zahlungen in Kryptowährungen geleistet und empfangen werden können. Ob der Geldwäsche mit Kryptowährungen hierdurch Einhalt geboten werden kann, ist fraglich. Denn Kryptowährungen können weiterhin ohne Kontrolle zwischen Privatpersonen ausgetauscht werden.

Tätigkeit in Drittländern mit hohem Risiko

Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten gesteigerte Anforderungen an den Umgang mit sog. Drittländern mit hohem Risiko gesetzlich festschreiben. Als Drittländer mit hohem Risiko werden derzeit etwa der Iran, der Irak und Syrien angesehen. Unter anderem werden die Anforderungen an den Business Partner Check erhöht sowie die Zustimmung der Geschäftsleitung des Kunden aus dem Drittland zur Voraussetzung für die Aufnahme von Vertragsbeziehungen gemacht.

Weiterhin sollen die Mitgliedstaaten gesetzliche Regelungen treffen, um die Errichtung von Zweigstellen oder Tochterunternehmen durch geldwäscherechtlich Verpflichtete in Drittländern mit hohem Risiko zu verbieten oder ihnen zumindest eine deutlich erhöhte Kontrolle der Tätigkeit ihrer Zweigstellen oder Tochterunternehmen aufzuerlegen. Es bleibt abzuwarten, welchen Weg die Gesetzgeber der einzelnen Mitgliedstaaten hier einschlagen.

Erweitertes Einsichtsrecht in Transparenzregister

Das Einsichtsrecht in das mit der 4. EU-Geldwäscherichtlinie eingeführte Transparenzregister ist bis dato an den Nachweis eines berichtigten Interesses gebunden. In Zukunft soll ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nicht mehr erforderlich sein. Es soll grundsätzlich jeder Einsicht in den Namen, den Geburtsmonat und das Geburtsjahr, den Residenzstaat und die Nationalität des wirtschaftlich Berechtigten nehmen und Informationen über die „Natur und die Größe“ der wirtschaftlichen Berechtigung erhalten können. Die Möglichkeit des wirtschaftlich Berechtigten, seine Daten von einer Einsichtnahme auszunehmen, wenn ihm hierdurch erhebliche Risiken – etwa Opfer einer Straftat zu werden – drohen, sieht die Richtlinie weiterhin vor. Allerdings sollen die Mitgliedstaaten derartige Ausnahmen nur noch nach einer detaillierten Einzelfallprüfung genehmigen.

Die Mitgliedstaaten sollen zudem ein neues zentrales elektronisches System einführen, das die Identifikation jeder natürlichen oder juristischen Person ermöglicht, die ein Bankkonto oder ein Bankschließfach unterhält oder kontrolliert. Auf dieses Register sollen die Aufsichtsbehörden unbeschränkten Zugriff zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten.