Devisenrechtlichen Beschränkungen in der Ukraine

Ukraine

Die Nationalbank der Ukraine (die NBU) hat im Frühjahr 2015 Einschränkungen für eine Reihe von Fremdwährungsgeschäften eingeführt, um die Situation auf dem ukrainischen Devisenmarkt zu stabilisieren und eine weitere Abwertung der Nationalwährung Hrywnja (UAH) zu verhindern.

Insbesondere wurden folgende Devisenbeschränkungen für Importeure eingeführt:

  • Vorauszahlungen gemäß Importverträgen, deren Wert USD 50.000 (oder den Gegenwert in anderen Währungen zum offiziellen Wechselkurs der NBU) überschreitet, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die NBU.
  • Vorauszahlungen gemäß Importverträgen (mit Ausnahme von Importgeschäften, die sich auf den Kauf von lebenswichtigen Gütern beziehen), deren Wert USD 500.000 (oder den Gegenwert in anderen Währungen zum offiziellen Wechselkurs der NBU) überschreitet, können lediglich per Akkreditiv abgewickelt werden und auch lediglich dann, wenn die Akkreditive der relevanten Bank zumindest ein Rating mit Investment-Grade erreichen.

Die obengenannten Beschränkungen gelten auch für Zahlungen im Hinblick auf folgende Importgeschäfte:

(i) Importgeschäfte, deren Gesamtwert nicht festgelegt ist, wenn der Gesamtbetrag der bereits geleisteten Zahlungen nach dem jeweiligen Vertrag zusammen mit ausstehenden Zahlungen USD 50.000 bzw. USD 500.000 überschreitet;

(ii) Importverträge, die vor dem 24. Februar 2015 abgeschlossen wurden, bei denen die fälligen Zahlungen USD 50.000 bzw. USD 500.000 überschreiten, aber bis zum 24. Februar 2015 noch nicht beglichen wurden; und

(iii) alle Importverträge, die mit demselben Lieferanten abgeschlossen wurden, wenn der Gesamtbetrag der monatlichen Zahlungen gemäß diesen Importverträgen USD 50.000 bzw. USD 500.000 überschreitet.

Importeure, die einen Antrag auf den Ankauf von Devisen stellen, deren Betrag den Gegenwert von USD 50.000 überschreitet, müssen gegenüber der kontoführenden Bank eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen.

Darüber hinaus gelten die noch per Ende 2014 eingeführten Einschränkungen im Devisenverkehr:

  • Maximale Frist von 90 Tagen für Zahlungen gemäß Export- und Importverträgen;
  • Verpflichtung zum zwingenden Verkauf von 75 % aller Deviseneinkünfte, die von Devisenausländern auf von ukrainischen Banken geführte Konten überwiesen wurden;
  • Verbot der vorzeitigen Tilgung von Fremdwährungskrediten, der Dividendenausschüttung an Devisenausländer, der Überweisung in das Ausland von Erlösen aus dem Verkauf von Aktien oder Geschäftsanteilen an ukrainischen Unternehmen durch Devisenausländer;
  • Verbot von Überweisungen in das Ausland aufgrund von individuellen Lizenzen, die zu einem früheren Zeitpunkt von der NBU erteilt wurden (mit einigen Ausnahmen).

Im Frühjahr 2015 wurde die Liste der verbotenen Devisengeschäfte ergänzt durch die Überweisung von Erlösen in Fremdwährung, die durch eine Herabsetzung des Stamm- bzw. Grundkapitals von ukrainischen Gesellschaften oder den Austritt eines ausländischen Gesellschafters/Aktionärs aus einer ukrainischen Gesellschaft erzielt wurden.

Den Banken wurde auch untersagt, Devisen im Auftrag von Kunden (außer natürlichen Personen) zu kaufen, wenn diese ein Devisenguthaben bei ukrainischen Banken in Höhe von mehr als USD 10.000 aufweisen (im Gegenwert zu den offiziellen Wechselkursen jeweiliger Währungen mit Stand zum Tag des Antrags auf Devisenkauf).

Darüber hinaus ist bei Zahlungen ab EUR 25.000 (früher EUR 50.000) für Dienstleistungen eines ausländischen Auftragnehmers ein Bewertungsgutachten – ein sogenanntes „Preisgutachten“ – von der Staatlichen Agentur für das Monitoring von Außenmärkten erforderlich.

Die beschriebenen Beschränkungen gelten bis zum 3. Juni 2015. Angesichts der andauernden schweren Wirtschaftskrise in der Ukraine und starken Abwertung der Nationalwährung ist aber eine Entschärfung der Krisenmaßnahmen der Nationalbank in den kommenden Sommermonaten nicht zu erwarten.