Teil- und Zwischenschiedssprüche – Treue Diener im Dienste der Verfahrensökonomie?*

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Komplexe Fälle als Herausforderung für die Schiedsgerichtsbarkeit

Ein in den letzten Jahren viel diskutiertes Phänomen im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die allgemein beobachtete Zunahme an umfangreichen und komplexen Schiedsfällen. Parteien, die ihre Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht beilegen wollen, erwarten jedoch nach wie vor, dass dies unter Wahrung ihrer Verfahrensrechte in der Sache „richtig“ und effizient geschieht. Fraglich ist, ob Schiedsgerichte diesen Erwartungen gerecht werden, wenn sie vor Fällen des (letzten) Endschiedsspruchs mittels Teil- und Zwischenschiedssprüchen über gewisse Streitaspekte vorab verbindlich entscheiden.

Gegenstand von Teil- und Zwischenschiedssprüchen

Unter Teilschiedssprüchen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jene Entscheidungen zu verstehen, mit denen das Verfahren für einen quantitativen Teil des Streitgegenstandes abgeschlossen wird. Teilschiedssprüche folgen somit auf eine umfassende vorgängige Beurteilung von Teilen eines Anspruchs oder von einzelnen Ansprüchen.



Zwischenschiedssprüche enthalten verbindliche Entscheidungen über Vorfragenqualitativen wie die schiedsgerichtliche Zuständigkeit, andere Prozessvoraussetzungen oder materiellrechtliche Aspekte wie die Fälligkeit einer Forderung, deren Verjährung oder das Vorliegen einer grundsätzlichen Schadenersatzpflicht. Folglich beziehen sich diese Entscheide laut Bundesgericht auf einen Aspekt des Streitgegenstandes.



Gewisse Orientierungshilfen zur Beurteilung des verfahrensökonomischen Nutzens von Teil- und Zwischenschiedssprüchen lassen sich gewinnen, wenn die mit der Verfahrensgliederung typischerweise verbundenen Chancen und Risiken näher betrachtet werden. Einige dieser Aspekte werden nachfolgend kurz beleuchtet.


Aussicht auf vorzeitige Streiterledigung und Erhöhung der prozessualen Sicherheit

Das Schicksal eines Schiedsverfahrens hängt unmittelbar von der Beurteilung der für den Klageanspruch erforderlichen prozessualen und materiellrechtlichen Voraussetzungen ab. Durch einen negativen Entscheid über eine entsprechende Vorfrage wie zum Beispiel die schiedsgerichtliche Zuständigkeit kann dem Prozess unter erheblicher Einsparung von Zeit und Kosten ein vorzeitiges Ende gesetzt werden. Im Rahmen von komplexen und umfangreichen Schiedsverfahren entspricht es sodann regelmässig den Erwartungen an eine effiziente Streiterledigung, dass über vergleichsweise einfach zu beurteilende und damit vorzeitig spruchreife Ansprüche unmittelbar ein separater Teilschiedsspruch ergeht. Der Vorteil eines solchen Vorgehens liegt für die klagende Partei darin, dass sie einen Teilschiedsspruch vor Abschluss des gesamten Schiedsverfahrens vollstrecken lassen und die ihr geschuldete Vertragsleistung vorzeitig erhältlich machen kann.



Auch kann mit dem Erlass eines Teil- oder Zwischenschiedsspruchs und der daraus resultierenden Erledigung eines Teils des Prozessstoffes eine neue Basis für die Auseinandersetzung über die noch offenen Streitpunkte gelegt werden. Die damit einhergehende Annäherung der Parteistandpunkte lässt die Chancen für eine gütliche Einigung der Parteien und eine vorzeitige Beendigung des Schiedsverfahrens ebenfalls steigen.



Die Strukturierung des Schiedsverfahrens mittels Teil- und/oder Zwischenschiedssprüchen erleichtert den Parteien auch die Fokussierung auf die relevanten Streitaspekte. Sie können sich darauf verlassen, dass eine vorgängige Entscheidung über eine bestimmte Streitfrage Verbindlichkeit entfaltet und der entsprechende Aspekt nicht mehr länger wie ein Damoklesschwert über dem fortzuführenden Prozess hängt. Denn dem Schiedsgericht ist es aufgrund der innerprozessualen Bindungswirkung von Teil- und Zwischenschiedssprüchen grundsätzlich verwehrt, im fortgesetzten Verfahren auf entsprechende Entscheidungen zurückzukommen.



Die Verfahrensaufteilung mittels Teil- und Zwischenschiedssprüchen ist jedoch nicht nur mit Vorteilen, sondern auch mit Risiken verbunden. Auf einige davon wird in den folgenden Abschnitten hingewiesen.


Risiko der Verfahrensverzögerung und -verteuerung sowie Gefahr der Flexibilitätseinbusse

Führt die Entscheidung über einen aus der Auseinandersetzung vorzeitig herausgegriffenen Streitaspekt nicht zur Beendigung des Verfahrens, sind für die Prozesserledigung zwangsläufig mehrere Schiedssprüche erforderlich. Dieser Umstand allein führt zu einer zahlenmässigen Zunahme an Verhandlungen, Schriftenwechseln, Beratungen und Urteilsabfassungen. Der dadurch in zeitlicher und finanzieller Hinsicht hervorgerufene Mehraufwand ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung potenzieller Vor- und Nachteile einer Verfahrensportionierung stets im Auge zu behalten.



Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass namentlich beklagte Parteien versucht sein könnten, durch die trölerische Bestreitung von Prozess- oder anderen Anspruchsvoraussetzungen mutwillig auf eine zeit- und kostenintensive Aufsplittung des Verfahrens hinzuwirken. Das Schiedsgericht kommt daher vielfach nicht umhin, eine das Schicksal des Prozesses beschlagende Parteieinrede einer summarischen Plausibilitätsprüfung zu unterziehen, bevor es das Verfahren einstweilen auf den entsprechenden Streitaspekt beschränkt. Ist der entsprechende Einwand offensichtlich unbegründet, steht dem durch die Verfahrenstrennung verursachten Mehraufwand kaum ein prozessualer Nutzen gegenüber.



Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass Schiedsgerichte unter dem Vorbehalt anderweitiger Parteivereinbarungen in prozessualer Hinsicht grundsätzlich einen grossen Gestaltungsspielraum geniessen. Wenn sich im Laufe eines Schiedsverfahrens herausstellt, dass eine bereits erörterte Frage der weiteren Abklärung bedarf, kann das Schiedsgericht in einem nicht aufgegliederten Verfahren diesbezüglich auch zu einem späteren Zeitpunkt noch einen Schriftenwechsel anordnen oder zusätzliche Beweise abnehmen. Über eine entsprechende Flexibilität verfügt das Schiedsgericht in Bezug auf den mit Teil- und Zwischenschiedssprüchen bereits erledigten Prozessstoff nicht. Die Verfahrensgliederung birgt damit auch die Gefahr, dass die Parteien im fortgesetzten Verfahren mit „falschen“ Entscheidungen leben müssen.

Fazit

Die Vielschichtigkeit verfahrensökonomischer Anliegen erlaubt keine allgemein gültige Aussage über den prozesswirtschaftlichen Nutzen der Verfahrenstrennung mittels Teil- und Zwischenschiedssprüchen. Vielmehr hat die Entscheidung für oder gegen die Anordnung dieser prozessualen Massnahme unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der spezifischen Verfahrenskonstellation zu ergehen. Macht das Schiedsgericht von Teil- und Zwischenschiedssprüchen behutsam und umsichtig Gebrauch, stellen sich diese Instrumente aber regelmässig als treue Diener der Prozesswirtschaftlichkeit unter Beweis.



Gastkommentar von Dr. Niklaus Zaugg in den "News Schiedsgerichtsbarkeit" der Züricher Handelskammer vom 27. Mai 2016.

*Eine wissenschaftliche Abhandlung zur rechtlichen Funktions- und Wirkungsweise von Teil- und Zwischenschiedssprüchen findet sich in Niklaus J. Zaugg, Verfahrensgliederung in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit – Wirkungsweise von Teil- und Zwischenschiedssprüchen unter dem 12. Kapitel IPRG, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Diss. Luzern/Zurich 2014.