Die Folgen des Ausbruchs des Corona-Virus können noch nicht abgeschätzt werden. Klar ist jedoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt, dass er erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben wird. Daher ist zu evaluieren, wie die Politik Unternehmen derzeit unterstützen kann und welche rechtlichen Rahmenbedingungen dabei zu beachten sind.
Auch derzeit gilt der Grundsatz, dass Beihilfen, sofern sie nicht freigestellt sind, vorab bei der EU-Kommission zu notifizieren sind. Die Durchführung eines Notifikationsverfahrens dauert im Regelfall mehrere Monate; es ist also ungeeignet, wenn Maßnahmen rasch durchgeführt werden müssen. All dies gilt auch für Maßnahmen, die zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten ergriffen werden. Darüber hinaus sind die Bedingungen für solche Beihilfen sehr streng.
Die EU-Kommission hat jedoch bereits erkannt, dass rasches Handeln erforderlich ist. Sie hat kommuniziert, dass notifikationspflichtige Maßnahmen derzeit binnen Tagen nach Einlangen der vollständigen Notifikation genehmigt werden (sofern genehmigungsfähig). Sie hat außerdem ihre Rechtsansicht für bestimmte Bereiche bekanntgegeben. So fallen folgende Maßnahmen nach Ansicht der EU-Kommission nicht unter das Beihilferegime:
- Finanzielle Unterstützung aus EU- oder nationalen Mitteln, die Gesundheitsdiensten oder anderen öffentlichen Diensten zur Bewältigung der Covid-19-Situation gewährt werden.
- Finanzielle Unterstützung, die den Bürgern direkt gewährt wird.
- Öffentliche Unterstützungsmaßnahmen, die allen Unternehmen zur Verfügung stehen, wie z.B. Lohnsubventionen und die Aussetzung der Zahlung von Unternehmens- und Mehrwertsteuern oder Sozialbeiträgen. In diesem Sinne hat das BMF bereits steuerliche Sonderregelungen betreffend das Corona-Virus veröffentlicht (link).
In den oben genannten Fällen können die Mitgliedstaaten sofort handeln.
Wenn die Vorschriften für staatliche Beihilfen anwendbar sind, können die Mitgliedstaaten nach derzeitiger Einschätzung der EU-Kommission umfangreiche Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung bestimmter Unternehmen oder Sektoren, die unter den Folgen des Covid-19-Ausbruchs leiden, im Einklang mit dem bestehenden EU-Rahmen für staatliche Beihilfen konzipieren, die entweder per se als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten sind (Art 107 Abs 2 AEUV) oder von der EU-Kommission aufgrund ihres weiten Ermessensspielraum als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können (Art 107 Abs 3 AEUV):
- Deckung des akuten Liquiditätsbedarfs von Unternehmen, die andernfalls aufgrund des COVID-19-Ausburchs insolvent werden würden (Art 107 Abs 3 lit c AEUV).
- Beihilferegelungen zur Deckung von Schäden, die unmittelbar aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses eintreten (Art 107 Abs 2 lit b AEUV).
- Maßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats werden bislang (nur) im Zusammenhang mit Italien diskutiert (Art 107 Abs 3 lit b).
Darüber hinaus können einige Maßnahmen im Rahmen der De-Minimis Verordnung erlassen werden. Für solche ist keine Notifikation erforderlich. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der Entwurf des Rahmenprogramms der EU-Kommission die Möglichkeit von direkten Zuschüssen in Höhe von EUR 500.000 pro Unternehmen vorsieht.
Am 15.03.2020 wurde vom Nationalrat das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds („COVID-10-FondsG“) erlassen. Durch diesen beim BMF angesiedelten Fonds können derzeit bis zu vier Mrd. EUR zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesminister für Finanzen hat auf Basis dieses Gesetzes noch eine Verordnung zu erlassen, in der die Abwicklung der Fondsmittel festgelegt wird. Laut aktuellen Medienberichten wird es ab kommendem Montag, 23.04.2020, möglich sein, Anträge zu stellen. Das Maßnahmenpaket soll Liquidität gewährleisten, Arbeitsplätze sichern und Härtefälle abfedern. Konkret werden EUR 400 Millionen für Kurzarbeit zugesichert, Garantien für Klein- und Mittelbetreibe aufgestockt und außerdem nun auch für größere Unternehmen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus soll ein Härtefonds für (i) Ein-Personen-Unternehmen und KMUs und (ii) für Familienbetriebe und Selbstständige eingerichtet werden. Auch die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist für Ein-Personen-Unternehmen ab sofort möglich.
Auch das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes („ABBAG-Gesetz“) wurde adaptiert. Aufgrund dieser Novelle besteht die Möglichkeit, dass unter bestimmten Voraussetzungen und im Interesse der gesamthaften österreichischen Volkswirtschaft finanzielle Unterstützungen durch die ABBAG oder einer von ihr gegründeten Tochtergesellschaft zugunsten von österreichischen Unternehmen gewährt werden, die vorübergehend in Liquiditätsprobleme geraten sind und im Zusammenhang mit der Verbreitung des Erregers SARSCoV-2 einer finanziellen Unterstützung bedürfen. In den Materialien zu dieser Gesetzesänderung ist ausdrücklich angeführt, dass der Bundesminister für Finanzen eine Verordnung zB hinsichtlich der Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen, der Laufzeit der finanziellen Maßnahmen udgl unter Beachtung der Vorgaben des EU-Beihilferechts zu erlassen hat.
Ferner hat die EU-Kommission am 17.03.2020 den Entwurf eines COVID-19-Rahmenprogramms vorgestellt, das die Rahmenbedingungen für die Beihilfegewährung durch die Mitgliedstaaten regeln soll. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die EU-Kommission auch selbst EU-Gelder zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen bereitstellen wird.
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