Neue OGH-Entscheidung zu Kreditbearbeitungsgebühren

Österreich
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Am 23. Januar 2024 erging eine neue Entscheidung des OGH 2 Ob 238/23y zu den Kreditbearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten.  

Rechtsprechung seit 2016

Bis 2016 hat sich der OGH zur Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren nicht geäußert, während in der Lehre unterschiedliche Auffassungen vertreten wurden. Im Jahr 2016 hat der OGH judiziert, dass die Kreditbearbeitungsgebühren als Teil der Hauptleistung der Inhaltskontrolle nicht unterworfen sind und ihre Vereinbarung somit zulässig ist.  Ende 2022 und Anfang 2023 erging eine Reihe von OGH-Entscheidungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fitnessstudios, die in der Bankenwelt für viel Aufregung gesorgt haben und Auswirkungen auf die Banken haben, obwohl diese Entscheidungen eigentlich aus einer anderen Branche stammen.  Überraschenderweise hat sich der OGH in diesen Entscheidungen zu Fitnessstudios-AGBs auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen und festgehalten, dass die vor diesen Fitnessstudios-AGBs Entscheidungen ergangene Rechtsprechung des OGH zu den laufzeitunabhängigen „Bearbeitungs-“ oder „Manipulationsgebühren“ in unionsrechtlichem Lichte neu zu bewerten ist.  In der Folge kam es zu mehreren Verfahren, in welchen die rechtswirksame Vereinbarung von Kreditbearbeitungsgebühren bekämpft wurde.

OGH 23.1.2024, 2 Ob 238/23y

Der Kläger im Anlassfall war der Verein für Konsumenteninformation. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Bank weisen unter dem Punkt „Konditionen“ u.a. folgenden Inhalt auf:

  • „Einmalige Bearbeitungsgebühr von 4,000% des Kreditbetrags, die dem Kreditkonto angelastet wird (Klausel 1). 
  • Erhebungsspesen in Höhe von € 75,00 (Klausel 2a), Überweisungsspesen in Höhe von € 15,00 (Klausel 2b) und Kosten für Porto und Drucksorten in Höhe von € 25,00 (Klausel 2c), die vom Kreditauszahlungsbetrag abgezogen werden. 
  • Kontoführungsgebühr: € 7,00 pro Quartal (Klausel 3)“
     

Der Kläger begehrte, dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von ihr verwendeten Vertragsformblättern die genannten Klauseln zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Während das Erstgericht dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben hat, hat das Berufungsgericht diese Entscheidung mit Ausnahme der Klausel 3 (Kontoführungsgebühr) bestätigt. Der OGH hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision für unzulässig erklärt. Die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Beschluss des OGH in diesem konkreten Fall, wo es um die oben zitierte Klauseln 1-3 ging, sind: 

  • Um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob sich Entgelte oder die damit vergüteten Dienstleistungen überschneiden, ist es aber erforderlich, dass der Verbraucher gemessen am gesamten Vertrag versteht, welche Leistung welchem Entgelt zugeordnet ist. Dies erfordert zwar nicht die Auflistung der jeweiligen Einzelleistungen. Allerdings muss zumindest die jeweilige Leistungskategorie (Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistung) in Bezug auf das jeweilige Entgelt nachvollziehbar und somit voneinander abgrenzbar sein. Ist dies nicht der Fall, liegt Intransparenz vor. 
  • Am Vertrag als Ganzes gemessen erweist sich daher die vereinbarte Bearbeitungsgebühr mangels Überprüfbarkeit von Überschneidungen mit den übrigen Entgelten als intransparent. 


Zusammenfassung

Diese neue Entscheidung des OGH hat (lediglich) zum Ausdruck gebracht, dass die Vereinbarung von Kreditbearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten in bestimmten Fällen intransparent sein kann – nämlich dann, wenn es zu einer Überschneidung mit anderen Entgelten kommt, weil etwa andere Entgelte wie „Erhebungsspesen“, „Überweisungsspesen“ oder „Kosten für Porto und Drucksorten“ auch anfallen, soweit es unklar erscheint, welche Leistung welchem Entgelt zugeordnet ist. Der OGH hat hingegen keine allgemeine Aussage zur Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren oder ihrer Kontrollfähigkeit getroffen. Weitere Verfahren im Zusammenhang mit den Kreditbearbeitungsgebühren sind anhängig.

(Autorin: Lejla Tuholjaković)

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