Neue Abfallgesetzgebung in der Slowakei für den Bausektor 

Slowakei
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Neue Kosten und Verpflichtungen müssen beim Bau berücksichtigt werden

Developer beziehungsweise Bauherren werden darüber nicht glücklich sein. Es kommen neue finanzielle, administrative und logistische Belastungen auf sie zu.

Das slowakische Umweltministerium hat einen Entwurf zur Änderung des Abfallgesetzes[1] vorgelegt, mit dem neue Rechtsvorschriften für Bau- und Abbruchabfälle und neue Verpflichtungen für die Erzeuger solcher Abfälle eingeführt werden. Sollte die Gesetzesnovelle wie vorgeschlagen verabschiedet werden, treten die neuen Bestimmungen am 30. Juni 2022 in Kraft. In diesem Artikel erfahren Sie, welche neuen Herausforderungen auf Unternehmer im Bausektor zukommen werden.

Der Bau von "grünen" und nachhaltigen Gebäuden liegt im Trend. Der Bau von umweltfreundlichen Gebäuden sollte sich jedoch nicht auf den Bau von Gebäuden mit hoher Energieeffizienz beschränken. Damit lassen sich nicht alle Umweltprobleme vermeiden. Ziel der vorgeschlagenen Gesetzesnovelle ist es, das Potenzial der Kreislaufwirtschaft im Bauabfall und Bausektor zu erhöhen, was zu höheren Recyclingraten und zur Vermeidung von Bau- und Abbruchabfällen führen sollte. Damit soll der Verwendung von recyceltem Abfallmaterial Vorrang vor der Gewinnung neuer natürlicher Ressourcen eingeräumt werden.

Das interministerielle Stellungnahmeverfahren hat gezeigt, dass die vorgeschlagene Gesetzesnovelle auf viel Kritik stößt und die Fachöffentlichkeit Vorbehalte gegen einige Unklarheiten hat. Es wird vorgeschlagen, das Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zu verschieben und eine Reihe von unklaren Bestimmungen zu klären. Auch wenn noch nicht sicher ist, ob die Gesetzesnovelle in ihrer jetzigen Form angenommen wird, kann es nicht schaden, im Voraus über die beabsichtigten Änderungen informiert zu werden.

Bau- und Abbruchabfälle und ihre Erzeuger

Nach dem Abfallgesetz sind Bau- und Abbruchabfälle solche Abfälle, die bei Bau- und Sicherungsarbeiten sowie bei Arbeiten zur Instandhaltung von Gebäuden, zur Änderung von Gebäuden oder zum Rückbau von Gebäuden anfallen.

Gemäß der Gesetzesnovelle sollte im Allgemeinen der Abfallerzeuger die Person sein (wenn es sich um eine juristische oder natürliche Person–Unternehmer handelt), der die Baugenehmigung erteilt wurde. Nach den geltenden Rechtsvorschriften haben die Erzeuger von Bau- und Abbruchabfällen die üblichen Pflichten eines Abfallbesitzers. Mit der Gesetzesnovelle kommen zusätzliche Verpflichtungen hinzu.

Kurzer Überblick über die neue Gesetzgebung

  1. Verwertung und Recycling von Bau- und Abbruchabfällen Bau- und Abbruchabfälle sind seit langem der wichtigste Abfallstrom im Hinblick auf das Abfallaufkommen. Gleichzeitig zeichnen sie sich durch ein hohes Wiederverwendungs- und Recyclingpotenzial aus, das auch die Substitution großer Mengen an Primärrohstoffen ermöglicht. Geplant ist, dass mindestens 70 % des Gewichts der beim Bau oder Abbruch anfallenden Bau- und Abbruchabfälle recycelt werden. Diese Verpflichtung soll nur für Gebäude mit mehr als 300 m2 bebauter Fläche und an eine bestimmte Gruppe von Abfällen gelten.
  2. Selektiver Abbruch Mit der Gesetznovelle wird ein neues Konzept des "selektiven Abbruchs" eingeführt. Der selektive Abbruch ist ein Verfahren, bei dem die einzelnen Schritte der Abbrucharbeiten festgelegt werden, um die Trennung und Sortierung der entfernten Baumaterialien und Bauabfälle (z. B. Holz, Metall, Glas, Kunststoff, Gips, mineralische Bestandteile) zu gewährleisten. Der selektive Abbruch soll sicherstellen, dass wiederverwendbare Materialien und Abfälle getrennt gesammelt werden, so dass sichergestellt ist, dass die Abfälle in erster Linie verwertet und nur im Bedarfsfall entsorgt werden. Kurz gesagt, die Trennung von Bau- und Abbruchabfällen muss vor Ort vorgenommen werden. Auf Bau- und Abbruchbaustellen müssen Abfalltrennungsstellen eingerichtet werden. Weitere Einzelheiten zum selektiven Abbruch sollten in einer Durchführungsverordnung festgelegt werden.
  3. Nachweis eines Vertragsverhältnisses mit einem zugelassenen Abfallentsorgungsunternehmen Laut der Begründung des Gesetzgebers soll damit der Nachweis über die Bewirtschaftung von Abfällen aus Bautätigkeiten einfacher und nachvollziehbarer werden. Die vorgeschlagene Verpflichtung sollte sicherstellen, dass der Erzeuger von Bau- und Abbruchabfällen in einer direkten vertraglichen Beziehung steht, um die Bewirtschaftung von Bau- oder Abbruchabfällen aus einem Gebäude, für das eine Baugenehmigung erteilt wurde, sicherzustellen. Die vorgenannte Verpflichtung sollte auch für natürliche Personen gelten, die die Bautätigkeit selbst durchführen werden. Erforderliche Vertragsbestandteile sollen in einer Durchführungsverordnung festgelegt werden.
  4. Stoffliche Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen auf der Baustelle und deren Weiterverwendung im Bauwesen Bau- und Abbruchabfälle sollten vor Ort verwertet werden, und das recycelte Material sollte vorzugsweise beim Bau verwendet werden. Diese Verpflichtung zielt darauf ab, den Kohlenstoff-Fußabdruck von Abbrucharbeiten, Gebäudesanierungen, aber auch anderen Bautätigkeiten zu reduzieren (z. B. durch die Verringerung der Notwendigkeit des Transports von Abfällen). In der Gesetznovelle heißt es vage, dass diese Verpflichtung nur erfüllt werden muss, wenn die technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Bedingungen dies zulassen.
  5. Meldepflichten vor und nach dem Abbruch

Die Gesetznovelle sieht auch neue administrative Verpflichtungen vor. Der Abfallerzeuger muss vor Durchführung der Abbrucharbeiten eine zuständige staatliche Abfallwirtschaftsbehörde mindestens drei Tage vor dem selektiven Abbruch schriftlich über die Art und Weise des selektiven Abbruchs zu benachrichtigen. Darüber hinaus sollte der Abfallerzeuger die zuständige Behörde über die Art der Abfälle, die voraussichtliche Menge und die vorgesehene Methode, mit der die Abfälle verwertet oder beseitigt werden sollen, informieren. Dies ist nicht das Ende der Verpflichtungen. Nach Abschluss der Abbrucharbeiten muss der Abfallerzeuger der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde spätestens innerhalb von dreißig Tagen schriftlich die Bewertung des selektiven Abbruchs mitteilen. Die Form dieser Meldungen ist ebenfalls in einer Durchführungsverordnung zu regeln.

Obwohl es ungewiss ist, wie der endgültige Wortlaut der Gesetznovelle aussehen wird, kann davon ausgegangen werden, dass die oben genannten grundlegenden Verpflichtungen bestehen bleiben. Ob die neuen Verpflichtungen auch für Bauherren gelten, die vor Inkrafttreten der Gesetznovelle mit Bau- oder Abbrucharbeiten begonnen haben, muss abgewartet werden, da der Entwurf der Gesetznovelle diese Frage nicht behandelt.

Wir verfolgen die Entwicklung dieser Gesetzgebung und stehen Ihnen bei Bedarf gerne für Beantwortung jeglicher Fragen zur Verfügung.


[1] Gesetz Nr. 79/2015 Slg. über Abfälle und über Änderungen und Ergänzungen zu einigen Gesetzen